Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 179 
und Gewichts- sowie Feldmesserwesen, Ablösungen und 
Gemeinheitsteilungen, Pensionskasse für landwirtschaft— 
liche und gewerbliche Beamte und Lehrer, gewerbliche 
Vereine und Verbände, gewerbliche Sammlungen, 
private Versicherungsanstalten, Sonn-, Fest= und Buß- 
tagsfeier, Tanzsachen, Arbeiter= und Dienstbotenaus- 
zeichnungen, Ausstellungen, Gewerbeförderung, Spar- 
kassenangelegenheiten. IV. Abteilung: Angelegenheiten 
der Landes-Heil= und Pflegeanstalten für Geisteskranke 
und für Epileptische, der Landeserziehungsanstalten für 
Blinde und Schwachsinnige und für sittlich gefährdete 
Kinder, des Landeshospitals, der Landes-Straf= und 
Korrektionsanstalten, sowie des Bades Elster, der Säch- 
sischen Stiftung (Unterstützungen zum Gebrauche von 
Franzensbad usw.) und der Baudirektion für die Landes- 
anstalten. Bei dem Ministerium besteht weiter ein be- 
sonderer Ausschuß für Adelssachen mit einem 
Kommissar für Adelsangelegenheiten zur Entscheidung 
Über die Eintragung und über die Berechtigung zur 
Führung des Adels. Das Ministerium des Innern Verfahren 
bildet für innere Verwaltungsangelegenheiten die letzte tungssachen. 
Instanz. Auch in Verwaltungsangelegenheiten gilt näm- 
lich der Grundsatz, daß diese im geordneten Instanzen- 
wege zu erledigen sind. Rechtsmittel (Rekurse) und Be- 
schwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der 
Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und Bürgermeister in 
mittleren und kleinen Städten unterliegen daher der 
Kognition der Amtshauptmannschaften, Rekurse gegen 
Entscheidungen der letzteren, sowie der Stadträte in 
Städten mit revidierter Städteordnung der Entscheidung 
der Kreishauptmannschaften, und über Beschwerden gegen 
Verordnungen und Entscheidungen der letzteren hat das 
Ministerium des Innern zu befinden. Die bisherige 
-ichtigkeitsbeschwerde kann als Rechtsmittel nicht mehr 
erhoben werden, soweit die Anfechtungsklage bei dem 
Oberverwaltungsgerichte zulässig ist. Zu beachten ist 
übrigens, daß MRekurse gegen Entscheidungen und Ver- 
fügungen der Verwaltungsbehörden binnen vierzehn 
Tagen vom Tage der Eröffnung der letzteren bei Ver- 
lust des Rechtsmittels eingewendet werden müssen. 
Besondere Grundsätze gelten über das Verfahren bei suna, 
Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Seit dem pflege. 
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