Ministerium des Innern. 179
und Gewichts- sowie Feldmesserwesen, Ablösungen und
Gemeinheitsteilungen, Pensionskasse für landwirtschaft—
liche und gewerbliche Beamte und Lehrer, gewerbliche
Vereine und Verbände, gewerbliche Sammlungen,
private Versicherungsanstalten, Sonn-, Fest= und Buß-
tagsfeier, Tanzsachen, Arbeiter= und Dienstbotenaus-
zeichnungen, Ausstellungen, Gewerbeförderung, Spar-
kassenangelegenheiten. IV. Abteilung: Angelegenheiten
der Landes-Heil= und Pflegeanstalten für Geisteskranke
und für Epileptische, der Landeserziehungsanstalten für
Blinde und Schwachsinnige und für sittlich gefährdete
Kinder, des Landeshospitals, der Landes-Straf= und
Korrektionsanstalten, sowie des Bades Elster, der Säch-
sischen Stiftung (Unterstützungen zum Gebrauche von
Franzensbad usw.) und der Baudirektion für die Landes-
anstalten. Bei dem Ministerium besteht weiter ein be-
sonderer Ausschuß für Adelssachen mit einem
Kommissar für Adelsangelegenheiten zur Entscheidung
Über die Eintragung und über die Berechtigung zur
Führung des Adels. Das Ministerium des Innern Verfahren
bildet für innere Verwaltungsangelegenheiten die letzte tungssachen.
Instanz. Auch in Verwaltungsangelegenheiten gilt näm-
lich der Grundsatz, daß diese im geordneten Instanzen-
wege zu erledigen sind. Rechtsmittel (Rekurse) und Be-
schwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der
Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und Bürgermeister in
mittleren und kleinen Städten unterliegen daher der
Kognition der Amtshauptmannschaften, Rekurse gegen
Entscheidungen der letzteren, sowie der Stadträte in
Städten mit revidierter Städteordnung der Entscheidung
der Kreishauptmannschaften, und über Beschwerden gegen
Verordnungen und Entscheidungen der letzteren hat das
Ministerium des Innern zu befinden. Die bisherige
-ichtigkeitsbeschwerde kann als Rechtsmittel nicht mehr
erhoben werden, soweit die Anfechtungsklage bei dem
Oberverwaltungsgerichte zulässig ist. Zu beachten ist
übrigens, daß MRekurse gegen Entscheidungen und Ver-
fügungen der Verwaltungsbehörden binnen vierzehn
Tagen vom Tage der Eröffnung der letzteren bei Ver-
lust des Rechtsmittels eingewendet werden müssen.
Besondere Grundsätze gelten über das Verfahren bei suna,
Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Seit dem pflege.
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