180 II. Das Königreich Sachsen.
1. Januar 1901 wird die Verwaltungsrechtspflege von
den Kreishauptmannschaften als Verwaltungsgerichten
und dem Oberverwaltungsgericht in Dresden ausgeübt.
Als Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts gelten u. a.
Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der
Gemeinde-, Bezirks= oder kirchlichen Unterbeamten an
die Gemeinde oder Bezirke aus ihren Dienstverhält-
nissen, über Zugehörigkeit eines Grundstüchks zu einer
politischen, Kirchen= oder Schulgemeinde, darüber, ob
eine Straße fiskalisch ist, Streitigkeiten über die Wege-
baupflicht, über die auf Grund des öffentlichen Rechts
beanspruchte Autzung von Grundstücken zu kirchlichen
Zwecken, wenn Parteien einander gegenüberstehen, die
verschiedenen Religionsgesellschaften angehören usw. Auf
binnen vier Wochen von Zustellung des angefochtenen
Urteils ab einzuwendender Berufung, die nur ausge-
schlossen ist, wenn das Urteil der Kreishauptmannschaft
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften endgültig ist,
entscheidet das Oberverwaltungsgericht, das außerdem
in erster und zweiter Instanz über Kompetenzstreitig-
keiten zwischen mehreren Verwaltungsgerichten sowie
über die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens
entscheidet. Endlich steht den Beteiligten die Anfech-
tungsklage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu gegen
die zweitinstanzlichen Entscheidungen des Ministeriums
des Innern, der Kreishauptmannschaften oder Amts-
hauptmannschaften, gegen gewisse Beschlüsse der Kreis-
hauptmannschaften in Krankenversicherungssachen bzw.
Beschlüsse in bezug auf BRechtsfähigkeit und Eintragung
von Vereinen, der Neklamationskommissionen, gegen
Entscheidungen auf Reklamationen gegen die Entschlie-
Hungen der Kreissteuerräte in Sachen der Besteuerung
der Wanderlager, der Bergschiedsgerichte, des Ministe-
riums des Kultus und öffentlichen Unterrichts und des
evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums in Schul-
und Kirchenanlagensachen und über die mit der Ver-
tretung der Schul= und Kirchengemeinden zusammen-
hängenden Rechte und Pflichten, sowie über das Be-
stehen eines landesherrlichen Kirchenpatronats oder
Kollaturrechts.
Mit dem Institut der Anfechtungsklage ist dem Ober—
verwaltungsgerichte für alle nicht unter den Begriff der