Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

180 II. Das Königreich Sachsen. 
1. Januar 1901 wird die Verwaltungsrechtspflege von 
den Kreishauptmannschaften als Verwaltungsgerichten 
und dem Oberverwaltungsgericht in Dresden ausgeübt. 
Als Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts gelten u. a. 
Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der 
Gemeinde-, Bezirks= oder kirchlichen Unterbeamten an 
die Gemeinde oder Bezirke aus ihren Dienstverhält- 
nissen, über Zugehörigkeit eines Grundstüchks zu einer 
politischen, Kirchen= oder Schulgemeinde, darüber, ob 
eine Straße fiskalisch ist, Streitigkeiten über die Wege- 
baupflicht, über die auf Grund des öffentlichen Rechts 
beanspruchte Autzung von Grundstücken zu kirchlichen 
Zwecken, wenn Parteien einander gegenüberstehen, die 
verschiedenen Religionsgesellschaften angehören usw. Auf 
binnen vier Wochen von Zustellung des angefochtenen 
Urteils ab einzuwendender Berufung, die nur ausge- 
schlossen ist, wenn das Urteil der Kreishauptmannschaft 
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften endgültig ist, 
entscheidet das Oberverwaltungsgericht, das außerdem 
in erster und zweiter Instanz über Kompetenzstreitig- 
keiten zwischen mehreren Verwaltungsgerichten sowie 
über die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 
entscheidet. Endlich steht den Beteiligten die Anfech- 
tungsklage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu gegen 
die zweitinstanzlichen Entscheidungen des Ministeriums 
des Innern, der Kreishauptmannschaften oder Amts- 
hauptmannschaften, gegen gewisse Beschlüsse der Kreis- 
hauptmannschaften in Krankenversicherungssachen bzw. 
Beschlüsse in bezug auf BRechtsfähigkeit und Eintragung 
von Vereinen, der Neklamationskommissionen, gegen 
Entscheidungen auf Reklamationen gegen die Entschlie- 
Hungen der Kreissteuerräte in Sachen der Besteuerung 
der Wanderlager, der Bergschiedsgerichte, des Ministe- 
riums des Kultus und öffentlichen Unterrichts und des 
evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums in Schul- 
und Kirchenanlagensachen und über die mit der Ver- 
tretung der Schul= und Kirchengemeinden zusammen- 
hängenden Rechte und Pflichten, sowie über das Be- 
stehen eines landesherrlichen Kirchenpatronats oder 
Kollaturrechts. 
Mit dem Institut der Anfechtungsklage ist dem Ober— 
verwaltungsgerichte für alle nicht unter den Begriff der
	        
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