Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 183 
jetzt eine große Anzahl auch von solchen Kranken, die 
der Anstaltspflege bedürfen, in eigenen Anstalten haben, 
zur Zahlung von zusammen nahezu 6 Millionen Mark 
Baugeldern für die sich erforderlich machenden Aeu— 
und Umbauten bzw. zur unentgeltlichen Uberlassung 
einer städtischen Anstalt sich verpflichtet. Die Armen- 
verbände, denen die Unterstützung des in einer der 
Landesanstalten untergebrachten Geisteskranken obliegt, 
haben dafür einen Verpflegsatz zu entrichten, der sich 
nach der Hälfte des Aufwandes bemißt, der auf einen 
Kranken der billigsten Verpflegklasse täglich entfällt. 
In Angelegenheiten der Gesundheitspflege steht dem Sesu#ite= 
Ministerium des Innern seit dem 1. Juli 1912 das 
auch zur Vertretung der medizinischen Interessen berufene 
Landesgesundheitsamt zur Seite. Es tritt an die 
Stelle des früheren Landesmedizinalkollegiums und der 
Kommission für das Beterinärwesen und hat die Auf- 
gabe, Gutachten über Gegenstände des Miedizinal= und 
Veterinärwesens einschließlich der Pharmazie und des 
Apothekenwesens abzugeben, bei der Vorbereitung und 
Ausführung einschlagender Gesetze und landespolizei- 
licher Maßregeln mitzuwirken, gewisse Prüfungen abzu- 
nehmen, einzelne Medizinal= und BVeterinärgeschäfte 
selbständig zu erledigen und die ihr unterstellten wissen- 
schaftlichen Institute zu verwalten. Es gliedert sich in 
die drei Abteilungen für Medizinal-, Veterinär= und 
pharmazeutische Angelegenheiten und setzt sich zusammen 
aus dem vom König berufenen Präsidenten, den vom 
Ministerium des Innern auf Vorschlag oder nach Gehör 
des Landesgesundheitsamts ernannten ordentlichen und 
den aus Wahlen der beteiligten Berufskreise der Arzte, 
Zahnärzte, Tierärzte, der selbständigen Apotheker und der 
Apothekergehilfen hervorgegangenen hervor. Zu Beratun- 
gen, welche die Interessen der Landwirtschaft oder von 
Handel, Industrie und Gewerbe betreffen, sind vom Landes- 
kulturrate bzw. den beteiligten Handels= und Gewerbe- 
kammern von Fall zu Fall bestellte Sachkundige zuzuziehen, 
ebenso zur Teilnahme an Beratungen, welche die Interessen 
der Arbeiter betreffen, Vertreter der Krankenkassen sowie 
der Landesversicherungsanstalt. Ordentliche Mitglieder 
sind außer dem Präsidenten und einem juristischen Be- 
amten des Ministeriums des Innern bei der l. Abtei-
	        
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