Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

10 J. Das Deutsche Reich. 
die arbeitenden Klassen (Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- 
und Altersversicherung, Arbeiterschutz, Sonntagsruhe usw.), 
auf Wohlfahrtseinrichtungen, die Versicherung der Ange- 
stellten, die Verhältnisse des Arbeitsmarktes und sonstige 
Fragen der Sozialpolitik beziehen. Sie bearbeitet außer- 
dem die gewerblichen Angelegenheiten, einschließlich des 
Versicherungswesens, das Genossenschafts-, Aktien= und 
Hypothekenbankwesen, die Prüfung der Handfeuerwaffen. 
In der dritten Abteilung werden das Medizinal= und 
Veterinärwesen, die land= und forstwirtschaftliche Bio- 
logie, die Angelegenheiten des geistigen Eigentums, der 
Patente, des Modell-, Muster= und Markenschutzes, die 
See= und Binnenschiffahrt einschließlich der Verwaltung 
des Kaiser-Wilhelm-Kanals und der Postdampferver- 
bindungen, das Auswanderungswesen, die See= und 
Binnenfsischerei, das Maß= und Gewichtswesen bearbeitet, 
in der vierten Abteilung das Bank-, Börsen= und Münz- 
wesen, die Handelspolitik und die sonstigen Handels- 
sachen, insbesondere die Handelsverträge, die wirtschaft- 
lichen Fragen des Ackherbaues und der Industrie, die 
wirtschaftliche Seite des Zoll= und Steuerwesens, die 
Erhebungen über die Produktionsverhältnisse des In- 
und Auslandes, die allgemeine Statistik und die Stati- 
stik des Warenverkehrs mit dem Auslande, endlich das 
Bank= und Börsenwesen. 
Dem Reichsamte des Innern sind unterstellt: 
a) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie, 
bestehend aus einem Vorsitzenden und sechs Bei- 
sitzern. Ersterer sowie zwei der Beisitzer werden 
vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundes- 
rats, die übrigen Beisitzer von den Kaliwerksbe- 
sitzern gewählt. Die Verteilungsstelle liegt gemäß 
88 7 und 8 des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen vom 25. Mai 1910 der Festsetzung der 
auf die Kaliwerksbesitzer entfallenden Gesamtmenge 
des Absatzes von Kalisalzen und des Anteilsver- 
hältnisses der einzelnen Kaliwerksbesitzer an dem 
Absatz von Kalisalzen ob; außerdem stehen ihr ge- 
wisse Aufsichtsbefugnisse binsichtlich des Absatzes 
zu. Bei den Entscheidungen über die Kürzung der 
Beteiligungsziffer gemäß § 13 des Gesetzes wirken 
an Stelle zweier der vier von den Kaliwerksbesitzern
	        
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