10 J. Das Deutsche Reich.
die arbeitenden Klassen (Kranken-, Unfall-, Invaliditäts-
und Altersversicherung, Arbeiterschutz, Sonntagsruhe usw.),
auf Wohlfahrtseinrichtungen, die Versicherung der Ange-
stellten, die Verhältnisse des Arbeitsmarktes und sonstige
Fragen der Sozialpolitik beziehen. Sie bearbeitet außer-
dem die gewerblichen Angelegenheiten, einschließlich des
Versicherungswesens, das Genossenschafts-, Aktien= und
Hypothekenbankwesen, die Prüfung der Handfeuerwaffen.
In der dritten Abteilung werden das Medizinal= und
Veterinärwesen, die land= und forstwirtschaftliche Bio-
logie, die Angelegenheiten des geistigen Eigentums, der
Patente, des Modell-, Muster= und Markenschutzes, die
See= und Binnenschiffahrt einschließlich der Verwaltung
des Kaiser-Wilhelm-Kanals und der Postdampferver-
bindungen, das Auswanderungswesen, die See= und
Binnenfsischerei, das Maß= und Gewichtswesen bearbeitet,
in der vierten Abteilung das Bank-, Börsen= und Münz-
wesen, die Handelspolitik und die sonstigen Handels-
sachen, insbesondere die Handelsverträge, die wirtschaft-
lichen Fragen des Ackherbaues und der Industrie, die
wirtschaftliche Seite des Zoll= und Steuerwesens, die
Erhebungen über die Produktionsverhältnisse des In-
und Auslandes, die allgemeine Statistik und die Stati-
stik des Warenverkehrs mit dem Auslande, endlich das
Bank= und Börsenwesen.
Dem Reichsamte des Innern sind unterstellt:
a) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie,
bestehend aus einem Vorsitzenden und sechs Bei-
sitzern. Ersterer sowie zwei der Beisitzer werden
vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundes-
rats, die übrigen Beisitzer von den Kaliwerksbe-
sitzern gewählt. Die Verteilungsstelle liegt gemäß
88 7 und 8 des Gesetzes über den Absatz von
Kalisalzen vom 25. Mai 1910 der Festsetzung der
auf die Kaliwerksbesitzer entfallenden Gesamtmenge
des Absatzes von Kalisalzen und des Anteilsver-
hältnisses der einzelnen Kaliwerksbesitzer an dem
Absatz von Kalisalzen ob; außerdem stehen ihr ge-
wisse Aufsichtsbefugnisse binsichtlich des Absatzes
zu. Bei den Entscheidungen über die Kürzung der
Beteiligungsziffer gemäß § 13 des Gesetzes wirken
an Stelle zweier der vier von den Kaliwerksbesitzern