Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

190 II. Das Königreich Sachsen. 
Prüfungsamt besteht für den Gewerbeaussichtsdienst. 
Seit dem 1. Juli 1912 übt die Aufsicht über die Ge- 
werbeinspektionen ein dem Ministerium des Innern bei- 
geordneter Landesgewerbeinspektor aus. 
Gendar= Die Mitglieder des Gendarmeriekorps, deren Auf- 
gabe in der Führung der polizeilichen Aufsicht, insbe- 
sondere in der Fürsorge für die öffentliche Sicherheit, 
in der Ermittelung und Verhütung strafbarer Hand- 
lungen usw., besteht, werden wie die übrigen Staats- 
diener vom Ministerium des Innern angestellt. Zur 
Beaufsichtigung der Gendarmerie ist dem Ministerium 
des Innern ein Ober-Gendarmerieinspektor, 
jeder Kreishauptmannschaft ein Kreisobergendarm 
und jeder Amtshauptmannschaft als Dienstbehörde der 
bei ihr angestellten Gendarmen ein Obergendarm bei- 
gegeben. Sind in einem Gendarmeriedistrikte mehrere 
Gendarmen angestellt, so unterstehen diese zunächst einem 
Brigadier. Dem Gendarmeriewirtschaftsdepot, 
dessen Expeditionspersonal dem Ober-Gendarmerieinspek-= 
tor unterstellt ist, ist das Gendarmeriewirtschaftswesen 
und der Betrieb der Druchformulare für Polizeisachen 
übertragen. In Zittau und in Bodenbach bestehen zur 
Uberwachung des Fremdenverkehrs besondere Grenz- 
polizeikommissariate, in Boitersreuth, Weipert, Johann- 
georgenstadt und Ebersbach Grenzpolizeistationen. In 
Dresden wird die Sicherheitspolizei von einer König- 
lichen Polizeidirektion ausgeübt, der auch die neuge- 
schaffene Landeskriminalpolizei mit der Zentral- 
leitung in Dresden und den Brigaden zu Dresden, 
Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Bautzen, Plauen und Frei- 
berg unterstellt ist mit der Aufgabe der wirksamen Unter- 
stützung der Staatsanwaltschaften und Untersuchungs- 
richter bei der Unterdrüchung, Aufdechung und Aus- 
forschung besonders schwerer Verbrechen und Vergehen; 
in Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau be- 
stehen besondere städtische Polizeiämter. 
luener Unter Aufsicht des Ministeriums des Innern leitet die 
kammer. Brandversicherungskammer die auf die Landes- 
brandversicherungsanstalt Bezug habenden Angelegen- 
heiten nach dem Gesetze vom 1. Juli 1910. Die Landes- 
brandversicherungsanstalt ist eine Landesanstalt für die 
Versicherung von Gebäuden und deren Zubehörungen
	        
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