Ministerium des Innern. 193
stimmte Versicherungsbeiträge zu entrichten. An Stelle
dieser Biehbesitzer und Fleischer treten dem Verwaltungs-
ausschusse für die Zwecke der Pferdeversicherung zehn
von den Kreisausschüssen zu wählende Pferdebesitzer bei.
Der Brandversicherungskammer wird zur Verwaltung
der staatlichen Schlachtviehversicherung ein Verwal-
tungsausschuß beigegeben, der aus einem vom Mini-
sterium des Innern zu bestimmenden Mitgliede der
Brandversicherungskammer als Vorsitzenden, einem Mit-
gliede der Kommission für das Veterinärwesen, zwei
vom Landeskulturrate, je einem von den fünf landwirt-
schaftlichen Vereinen aus der Mitte der Biehbesitzer zu
wählenden Mitgliedern und je einem von den Gewerbe-
kammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und
Zittau zu wählenden Fleischermeistern besteht. Im An-
schlusse an diese staatliche Schlachtviehversicherung ist durch
Verordnung vom 29. Januar 1909 gegen die Verluste
an Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln eine frei-
willige Versicherung auf Gegenseitigkeit begründet wor-
den (Anstalt für staatliche Viehversicherung).
Dem Mlinisterium des Innern untersteht ferner das Luandesnen
Landesversicherungsamt, dessen Vorstand als solcher amt.
den Diensttitel Präsident führt. Ihn und seine ständigen
Mitglieder ernennt der König auf Vorschlag des Mini-
steriums des Innern, die richterlichen Beisitzer werden
auf Vorschlag des Justizministeriums vom Miinisterium
des Innern auf die Dauer ihres Hauptamts oder auf
Zeit berufen; von den nichtständigen werden je acht
als Vertreter der Arbeitgeber und als Vertreter der Ver-
sicherten in ähnlicher Weise wie die nichtständigen Ver-
treter des Reichsversicherungsamts gewählt. Ihm sind
wiederum unterstellt die nvaliden-) Landes-Versicherungs-
anstalt für das Königreich Sachsen mit dem Sitze
in Dresden, die Oberversicherungsämter zu Bautzen,
Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwichkau und diejenigen
Berufsgenossenschaften (Holz-Berufsgenossenschaft, Textil=
Berufsgenossenschaft und die land= und forstwirtschaft-
liche Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen),
die sich nicht über das Gebiet des Königreichs Sachsen
hinaus erstrecken, endlich für die Betriebe der Staats-
eisenbahnen, der staatlichen Binnenschiffahrt usw., die
im Bereiche des Finanzministeriums vorkommenden
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 13