Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Rultus und öffentlichen Unterrichts. 199 
verwalten, über die Aufbringung der erforderlichen 
Schulanlagen Beschluß zu fassen und für deren Ein- 
hebung Sorge zu tragen, die der Schulgemeinde in 
betreff der Besetzung erledigter Lehrerstellen zustehenden 
Rechte auszuüben, die Lehrer bei Ausübung ihres Be- 
rufes zu unterstützen und die Schulgemeinde rechtlich zu 
vertreten. Die dem Schulvorstande obliegende Beauf- 
sichtigung, Revision usw. der Schule wird im Auftrage 
des Staates über solche Schulen, denen ein Direktor 
vorsteht, durch diesen, in den übrigen Fällen von dem 
in der Regel als Ortsschulinspektor fungierenden, dem 
Schulvorstande angehörenden Geistlichen ausgeübt. 
Einem der Ortsgeistlichen gebührt auch die Ausübung 
des der kirchlichen Oberbehörde zustehenden Aufsichts- 
rechtes über den Religionsuntericht. 
Zur Bestreitung des durch Anstellung der Lehrer, den Schulaasse. 
Bau, die Ausstattung und Unterhaltung der Schulge- 
bäude entstehenden Aufwandes besteht in jeder Schul- 
gemeinde eine von dieser zu vertretende Schulkasse, in 
welche die Erträgnisse der für Schulzwecke bestehenden 
Stiftungen und Fonds, die nach Ortsstatut oder Her- 
kommen bei Käufen und anderen Besitzveränderungen 
bezüglich der im Schulgemeindebezirke gelegenen Grund- 
stüche zur Schulkasse einzufordernden Abgaben, insbe- 
sondere aber das von den Eltern der schulpflichtigen 
Kinder nach deren Vermögens= oder Familienverhältnissen 
oder den verschiedenen Arten der Schule zu zahlende 
Schulgeld fließt. Reichen diese Zuflüsse nicht aus, die 
Bedürfnisse der Schulgemeinde zu befriedigen, so ist der 
ungedeckte Rest derselben durch von den Mitgliedern der 
Schulgemeinde zu erhebende Schulsteuern aufzubringen 
nach den Bestimmungen des im wesentlichen mit dem 
Gemeindesteuergesetze übereinstimmenden Schulsteuer- 
gesetze vom 11. Juli 1913. Die Beschlußfassung über 
die Regelung der Schulsteuern steht den Vertretungen 
der zur Schulgemeinde gehörigen bürgerlichen Gemeinden 
nach Gehör des Schulvorstands oder Schulausschusses 
zu; die Steuerordnung bedarf der Genehmigung der Be- 
zirksschulinspektion, bezüglich der Besitzwechselabgabe des 
Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Die Beitragspflicht der Rittergüter ist in gleicher Weise 
geregelt wie bei den Kirchensteuern (zu vgl. S. 212). Durch
	        
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