Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

202 II. Das Königreich Sachsen. 
#chooDsek Die an den Volksschulen anzustellenden Lehrer und 
Lehrerinnen werden auf den sogenannten Seminaren 
vorgebildet. Nach bestandener Schulamtskandidaten- 
prüfung erfolgt zunächst die Anstellung als Hilfslehrer 
und erst nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung die als 
ständiger Lehrer. Die aus der Anstellung den Lehrern 
entstehenden Rechte bestehen in den Ansprüchen auf den 
jährlichen Gehalt nebst den gesetzlichen Alterszulagen, auf 
freie Wohnung oder die dafür auszusetzende Entschädigung, 
auf Ruhegehalt im Falle ihrer Erkrankung, sowie Pension 
für ihre Hinterlassenen. Gegenüber unwürdigen, nach- 
lässigen und untüchtigen Lehrern kann im Dissziplinar- 
verfahren von der obersten Schulbehörde die Dienst- 
entsetzung oder Entlassung vom Amte verfügt werden, 
während wegen Verabsäumung oder Verletzung der 
Dienstpflicht oder wegen eines die Wirksamkeit im Berufe 
beeinträchtigenden Verhaltens zunächst das Besserungs- 
verfahren einzuleiten ist. Die Besetzung erledigter Lehrer- 
stellen an Volksschulen anlangend, so steht in Orten, an 
deren gesamten Volksschulen der konfessionellen Mehrheit 
mindestens 10 Lehrer angestellt sind, das sogenannte 
Patronat= und Kollaturrecht über die Schulen der Ge- 
meindeobrigkeit (Gemeinderat, Stadtgemeinderat, Stadt- 
rat), bei allen anderen Stellen dem Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichtes zu. Der Kollator hat dem 
Schulvorstande drei geeignete Bewerber vorzuschlagen, von 
denen der Schulvorstand einen auswählt. Die Kon- 
686000 auf 771000 oder um 13 %/, der Kostenaufwand aber 
um 64% , der Staatsbeitrag sogar um mehr als 100%. 
Ubrigens ist in den letzten Jahren eine Abnahme oder doch 
verminderte Zunahme der Volksschüler festzustellen gewesen — 
ein BRückhschlag der Geburtenverminderung (s. S. 131 Mote 1). 
So war im Jahre 1913 die Zahl der sächsischen Schulkinder 
rund 5000 geringer als im Vorjahre. Der sächsische Staats- 
beitrag wird trotzdem in anderen deutschen Staaten bedeutend 
überschritten, Preußen gewährt 30⅝%, Bayern und Württem- 
berg 36⅝%, Anhalt sogar 87%. — Die Kosten für das sächsische 
Volks= und höhere Schulwesen beliefen sich im Jahre 1911 
auf 71 1/ Millionen Alark, auf den Kopf der Bevölkerung 
15 —, während der Reichsdurchschnitt dieser „Bildungssteuer“ 
nur 13½/2 MA beträgt. — Im Deutschen Reiche waren im Jahre 
1911 61557 öffentliche Volksschulen vorhanden, in denen 
10309949 Schüler, Knaben und Mädchen, von 148217 Lehrern 
und 39268 Lehrerinnen unterrichtet wurden.
	        
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