Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 203
firmation (Bestätigung) des Gewählten erfolgt durch das
bezeichnete Ministerium; auf dieses geht auch in gewissen
Fällen, z. B. wenn der Kollator von seinem Vorschlags-
rechte Kkeinen Gebrauch macht, wenn der Schulvorstand
die vorgeschlagenen sämtlich ablehnt usw., das Besetzungs-
recht über.
Das der Staatsregierung in bezug auf Unterricht und
Erziehung zustehende Aufsichtsrecht über das Volksschul-
wesen einschließlich der Privatunterrichtsanstalten wird
für jeden Schulaufsichtsbezirk, deren zurzeit 31 bestehen,
die, abgesehen von denen für die eximierten Städte, in
der Regel mit den amtshauptmannschaftlichen Bezirken
sich dechen, von einem Bezirksschulinspektor aus- Bezirs-
geübt. Die Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der inspestor.
Schule (Schulkassen= und Anlagewesen, Errichtung der
Schulgebäude usw.) ist Aufgabe der Bezirksschul- Beztrs-
inspektionen, die in Städten mit revidierter Städte= inspektion.
ordnung aus dem Stadtrate und dem Bezirksschul-
inspektor, in den übrigen Orten aus dem Amtshauptmann
und dem Bezirksschulinspektor zusammengesetzt sind.
Die oberste Leitung des gesamten Schulwesens aber Werste
steht — vorbehältlich der Aufsicht der kirchlichen Behörden berhune.
über den Religionsunterricht und der Zuständigkeit des
Ministeriums des Innern bezüglich der gewerblichen
Schulen — dem Ministerium des Kultus undöffent-
lichen Unterrichts (Kultusministerium) zu, das die Ober-
aufsichtsbehörde und letzte Instanz in allen äußeren und
inneren Angelegenheiten der Volßksschulen beziehentlich
Privatunterrichtsanstalten ist und u. a. auch über etwaige
Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern der
Bezirksschulinspektoren entscheidet. Zur Errichtung und
Unterhaltung von Volksbibliotheken gewährt das Miini-
sterium auf Ansuchen Staatsbeihilfen, die nach vorheriger
Begutachtung der vorliegenden Gesuche seitens der Amts-
hauptmannschaften unter Zuziehung der Bezirksausschüsse
und der Bezirksschulinspektoren alljährlich bewilligt
werden. Ein dem letzten Landtage vorgelegter Entwurf
eines neuen Volksschulgesetzes sah den Wegfall
der geistlichen Volksschulaufsicht unter Beibehaltung
der geistlichen Beaufsichtigung des Religionsunterrichts
und des konfessionellen Charakters der Volksschule vor,
ferner die Einführung der obligatorischen Fortbildungs-