Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 203 
firmation (Bestätigung) des Gewählten erfolgt durch das 
bezeichnete Ministerium; auf dieses geht auch in gewissen 
Fällen, z. B. wenn der Kollator von seinem Vorschlags- 
rechte Kkeinen Gebrauch macht, wenn der Schulvorstand 
die vorgeschlagenen sämtlich ablehnt usw., das Besetzungs- 
recht über. 
Das der Staatsregierung in bezug auf Unterricht und 
Erziehung zustehende Aufsichtsrecht über das Volksschul- 
wesen einschließlich der Privatunterrichtsanstalten wird 
für jeden Schulaufsichtsbezirk, deren zurzeit 31 bestehen, 
die, abgesehen von denen für die eximierten Städte, in 
der Regel mit den amtshauptmannschaftlichen Bezirken 
sich dechen, von einem Bezirksschulinspektor aus- Bezirs- 
geübt. Die Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der inspestor. 
Schule (Schulkassen= und Anlagewesen, Errichtung der 
Schulgebäude usw.) ist Aufgabe der Bezirksschul- Beztrs- 
inspektionen, die in Städten mit revidierter Städte= inspektion. 
ordnung aus dem Stadtrate und dem Bezirksschul- 
inspektor, in den übrigen Orten aus dem Amtshauptmann 
und dem Bezirksschulinspektor zusammengesetzt sind. 
Die oberste Leitung des gesamten Schulwesens aber Werste 
steht — vorbehältlich der Aufsicht der kirchlichen Behörden berhune. 
über den Religionsunterricht und der Zuständigkeit des 
Ministeriums des Innern bezüglich der gewerblichen 
Schulen — dem Ministerium des Kultus undöffent- 
lichen Unterrichts (Kultusministerium) zu, das die Ober- 
aufsichtsbehörde und letzte Instanz in allen äußeren und 
inneren Angelegenheiten der Volßksschulen beziehentlich 
Privatunterrichtsanstalten ist und u. a. auch über etwaige 
Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern der 
Bezirksschulinspektoren entscheidet. Zur Errichtung und 
Unterhaltung von Volksbibliotheken gewährt das Miini- 
sterium auf Ansuchen Staatsbeihilfen, die nach vorheriger 
Begutachtung der vorliegenden Gesuche seitens der Amts- 
hauptmannschaften unter Zuziehung der Bezirksausschüsse 
und der Bezirksschulinspektoren alljährlich bewilligt 
werden. Ein dem letzten Landtage vorgelegter Entwurf 
eines neuen Volksschulgesetzes sah den Wegfall 
der geistlichen Volksschulaufsicht unter Beibehaltung 
der geistlichen Beaufsichtigung des Religionsunterrichts 
und des konfessionellen Charakters der Volksschule vor, 
ferner die Einführung der obligatorischen Fortbildungs-
	        
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