Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

208 II. Das Königreich Sachsen. 
B. Rirchenangelegenheiten. 
Glaubens= Bereits die Verfassungsurunde des Königreiches 
Beligions-Sachsen enthält die Zusicherung, daß jedem Landesein- 
freiheit, wohner völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der Gottes- 
verehrung seines Glaubens gewährt werde, und daß die 
Mitglieder der in Sachsen aufgenommenen christlichen 
Kirchengesellschaften gleiche bürgerliche und politische 
Rechte genießen sollen. Die letztere Bestimmung wurde 
durch ein am 3. Dezember 1868 erlassenes Gesetz dahin 
abgeändert bzw. erneuert, daß der Genuß der bürgerlichen 
und staatsbürgerlichen Rechte überhaupt unabhängig 
sein solle von dem religiösen Glaubensbekenntnisse, doch 
soll andererseits auch den bürgerlichen und staatsbürger- 
lichen Pflichten das religiöse Bekenntnis Reinen Abbruch 
tun dürfen. Die Anordnungen betreffs der inneren An- 
gelegenheiten der Kirche (der sog. Kirchengewalt) bleiben 
in Sachsen der besonderen Kirchenverfassung einer jeden 
Werhältnis Konfession überlassen. Die Staatsgewalt über die 
zur Kirche. Kirchen (Kirchenhoheit), das Aufsichts= und das Schutz- 
recht, insbesondere das Recht, zu bestimmen, ob eine 
Kirche im Staat anerkannt, oder aufgenommen, oder 
doch zugelassen, oder endlich nicht zu Recht bestehen soll, 
sowie gegenüber denjenigen Kirchen, welche anerkannt 
oder aufgenommen oder doch zugelassen sind, übt der 
König bezüglich aller Konfessionen durch das Kultus- 
ministerium aus, während die landesherrliche Kirchen- 
gewalt über die evangelisch-lutherische Landeskirche der 
König, solange dieser einer anderen Konfession angehört, 
durch die in Evangelicis beauftragten Staats- 
minister, d. h. den Vorsitzenden des Kultusministeriums 
mit mindestens zwei anderen Mitgliedern des Gesamt- 
ministeriums evangelisch-lutherischer Konfession ausübt. 
Unter deren Aufsicht gebührt dem, aus einem rechtsge- 
lehrten Präsidenten und einer gleichen Anzahl weltlicher 
und geistlicher Räte (Geheime Konsistorialräte), dem jedes- 
maligen Oberhofprediger, der als Vizepräsident fungiert, 
und einer Anzahl außerordentlicher Beisitzer (Konsistorial- 
guchessre- räte) zusammengesetzten er angelisch -lutherischen Lan- 
Landeskon= deskonsistorium, dessen Mitglieder von den in Evan- 
sitortum, gelicis beauftragten Staatsministern ernannt werden 
und dessen ordentliche Alitglieder Staatsdiener sind, die
	        
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