208 II. Das Königreich Sachsen.
B. Rirchenangelegenheiten.
Glaubens= Bereits die Verfassungsurunde des Königreiches
Beligions-Sachsen enthält die Zusicherung, daß jedem Landesein-
freiheit, wohner völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der Gottes-
verehrung seines Glaubens gewährt werde, und daß die
Mitglieder der in Sachsen aufgenommenen christlichen
Kirchengesellschaften gleiche bürgerliche und politische
Rechte genießen sollen. Die letztere Bestimmung wurde
durch ein am 3. Dezember 1868 erlassenes Gesetz dahin
abgeändert bzw. erneuert, daß der Genuß der bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Rechte überhaupt unabhängig
sein solle von dem religiösen Glaubensbekenntnisse, doch
soll andererseits auch den bürgerlichen und staatsbürger-
lichen Pflichten das religiöse Bekenntnis Reinen Abbruch
tun dürfen. Die Anordnungen betreffs der inneren An-
gelegenheiten der Kirche (der sog. Kirchengewalt) bleiben
in Sachsen der besonderen Kirchenverfassung einer jeden
Werhältnis Konfession überlassen. Die Staatsgewalt über die
zur Kirche. Kirchen (Kirchenhoheit), das Aufsichts= und das Schutz-
recht, insbesondere das Recht, zu bestimmen, ob eine
Kirche im Staat anerkannt, oder aufgenommen, oder
doch zugelassen, oder endlich nicht zu Recht bestehen soll,
sowie gegenüber denjenigen Kirchen, welche anerkannt
oder aufgenommen oder doch zugelassen sind, übt der
König bezüglich aller Konfessionen durch das Kultus-
ministerium aus, während die landesherrliche Kirchen-
gewalt über die evangelisch-lutherische Landeskirche der
König, solange dieser einer anderen Konfession angehört,
durch die in Evangelicis beauftragten Staats-
minister, d. h. den Vorsitzenden des Kultusministeriums
mit mindestens zwei anderen Mitgliedern des Gesamt-
ministeriums evangelisch-lutherischer Konfession ausübt.
Unter deren Aufsicht gebührt dem, aus einem rechtsge-
lehrten Präsidenten und einer gleichen Anzahl weltlicher
und geistlicher Räte (Geheime Konsistorialräte), dem jedes-
maligen Oberhofprediger, der als Vizepräsident fungiert,
und einer Anzahl außerordentlicher Beisitzer (Konsistorial-
guchessre- räte) zusammengesetzten er angelisch -lutherischen Lan-
Landeskon= deskonsistorium, dessen Mitglieder von den in Evan-
sitortum, gelicis beauftragten Staatsministern ernannt werden
und dessen ordentliche Alitglieder Staatsdiener sind, die