Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

12 I. Das Deutsche Reich. 
e) Das Kaiserliche — nicht wie es oft irrtümlich 
bezeichnet wird Reichs= — Gesundheitsamt 
zur Unterstützung des Reichskanzlers in Ausübung 
des Aussichtsrechtes und in Vorbereitung der Ge- 
setzggebung auf dem Gebiete der Miedizinal= und 
Veterinärpolizei und zur Herstellung einer bezüg- 
lichen Statistik Deutschlands. Auch ist ihm die 
technische Begutachtung und experimentelle Ver- 
arbeitung der auf dem Gebiete der Land= und Forst- 
wirtschaft zu lösenden Aufgaben übertragen. Inner- 
halb des Amts sind vier Abteilungen gebildet, die 
medizinische, die chemisch--hygienische, die bakterio= 
logische und die Veterinärabteilung. Zur Erfüllung 
der dem Gesundheitsamte nach dem Gesetz vom 
30. Juni 1900 über die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten zugewiesenen Aufgaben ist ihm 
ein Reichsgesundheitsrat beigegeben, dessen Mit- 
glieder vom Bundesrat gewählt werden und in 
neun Ausschüssen verteilt sind. (Gesetzgebung: 
1. Miedizinalpolizei: Internationale Ubereinkunft 
gegen die Cholera vom 15. April 1893, Gesetze 
vom 14. Alai 1879 über den Verkehr mit ANah- 
rungsmitteln, vom 27. Januar 1890 und Verord- 
nung vom 25. November 1895 über den Verkehr 
mit Arzneimitteln, vom 5. Juli 1877 über die Ver- 
wendung gesundheitsschädlicher Farben, vom 12. Juli 
1887 über Ersatzmittel für Butter, vom 25. Juni 
1887 über den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen 
Gegenständen, vom 7. April 1909 über den Ver- 
kehr mit Wein, vom 15. Juni 1897 über den 
Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Er- 
satzmitteln, vom 10. Mai 1903 über Phosphor- 
zündwaren, Impfgesetz vom 8. April 1874, Ge- 
setz, betreffend die Bekämpfung gemeinfährlicher 
Krankheiten vom 30. Juni 1900, Gesetz, betreffend 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 
1900. 2. Veterinärpolizei: Viehseuchengesetz vom 
26. Juni 1909, Gesetze vom 7. April 1869 gegen 
die Rinderpest, vom 21. Mai 1878 über Zuwider- 
handlungen gegen VBieheinfuhrverbote, vom 25. Fe- 
bruar 1876 über Beseitigung von Anstechungs- 
stoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen.)
	        
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