Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 213
und die Landgemeinden). Je eine Anzahl Parochien —
in der Regel die eines amtshauptmannschaftlichen Be—
zirkes — bilden nämlich einen Ephoralbezirk, an
deren Spitze als oberer kirchlicher Aufsichtsbeamter der
Ephorus (Superintendent) steht, der den Geistlichen des
Bezirkes gegenüber ungefähr dieselbe Stelle einnimmt,
wie der Bezirksschulinspektor den Volksschullehrern gegen—
über. Zurzeit bestehen 27 solche Ephoralbezirke be—
ziehentlich Superintendenturen. Alljährlich hat eine
Versammlung der Kirchenvorstände einer Ephorie behufs
gemeinsamer Besprechung über die Tätigkeit der Kirchen—
vorstände, über die kirchlichen Verhältnisse der Ephorie
und über besonders wichtige kirchliche Angelegenheiten
stattzufinden. Diese Diözesanversammlungen werden Dibzesan.
von dem Ephorus berufen und geleitet. Aller acht Jahre lungen.
finden Kirchenvisitationen durch das Landeskonsisto-
rium, aller sechs Jahre durch den Superintendenten statt.
Die Kircheninspektion ist die erste Instanz in streitigen
Verwaltungssachen, sie hat die von dem aus der Mitte des
Kirchenvorstandes gewählten Kirchenrechnungsführer
abzulegende, von dem Kirchenvorstande einer vorläufigen
Prüfung zu unterziehende und bei der Kircheninspektion
einzureichende Kirchenrechnung zu prüfen und richtig zu
sprechen, zur RKirchensteuerordnung und zu Ausgaben,
welche über den jährlichen Voranschlag hinausgehen,
zur Einleitung von Prozessen, zur Uberlassung von
Kirchen zu nichtgottesdienstlichen Handlungen oder zum
Gottesdienste an andere Beligionsgesellschaften, zur Aus-
leihung und Einziehung von Pfarrlehnskapitalien, Ge-
nehmigung zu erteilen, die geistlichen Lehen zu ver-
treten usr. Im übrigen hat die Kircheninspektion in
allen der Entschließung des Landeskonsistoriums vor-
behaltenen Angelegenheiten als demselben untergeordnete
und zur Erörterung und Berichterstattung bestimmte
Behörde zu fungieren.
Eine etwas abweichende Kirchenverfassung gilt in der wüaichemaor
Oberlausitz, insofern, als dort die Konsistorialgeschäfte der Bberlsusiß
evangelisch-lutherischen Kirche zum Teil durch die Kreis-
hauptmannschaft Bautzen ausgeübt werden, der, mit Aus-
schluß der Vierstädte (Zittau, Bautzen, Löbau, Kamenz),
in denen die Stadträte — ein jeder in Verbindung mit
dem Pastor primarius — die Inspektionsbehörde bilden,