Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 213 
und die Landgemeinden). Je eine Anzahl Parochien — 
in der Regel die eines amtshauptmannschaftlichen Be— 
zirkes — bilden nämlich einen Ephoralbezirk, an 
deren Spitze als oberer kirchlicher Aufsichtsbeamter der 
Ephorus (Superintendent) steht, der den Geistlichen des 
Bezirkes gegenüber ungefähr dieselbe Stelle einnimmt, 
wie der Bezirksschulinspektor den Volksschullehrern gegen— 
über. Zurzeit bestehen 27 solche Ephoralbezirke be— 
ziehentlich Superintendenturen. Alljährlich hat eine 
Versammlung der Kirchenvorstände einer Ephorie behufs 
gemeinsamer Besprechung über die Tätigkeit der Kirchen— 
vorstände, über die kirchlichen Verhältnisse der Ephorie 
und über besonders wichtige kirchliche Angelegenheiten 
stattzufinden. Diese Diözesanversammlungen werden Dibzesan. 
von dem Ephorus berufen und geleitet. Aller acht Jahre lungen. 
finden Kirchenvisitationen durch das Landeskonsisto- 
rium, aller sechs Jahre durch den Superintendenten statt. 
Die Kircheninspektion ist die erste Instanz in streitigen 
Verwaltungssachen, sie hat die von dem aus der Mitte des 
Kirchenvorstandes gewählten Kirchenrechnungsführer 
abzulegende, von dem Kirchenvorstande einer vorläufigen 
Prüfung zu unterziehende und bei der Kircheninspektion 
einzureichende Kirchenrechnung zu prüfen und richtig zu 
sprechen, zur RKirchensteuerordnung und zu Ausgaben, 
welche über den jährlichen Voranschlag hinausgehen, 
zur Einleitung von Prozessen, zur Uberlassung von 
Kirchen zu nichtgottesdienstlichen Handlungen oder zum 
Gottesdienste an andere Beligionsgesellschaften, zur Aus- 
leihung und Einziehung von Pfarrlehnskapitalien, Ge- 
nehmigung zu erteilen, die geistlichen Lehen zu ver- 
treten usr. Im übrigen hat die Kircheninspektion in 
allen der Entschließung des Landeskonsistoriums vor- 
behaltenen Angelegenheiten als demselben untergeordnete 
und zur Erörterung und Berichterstattung bestimmte 
Behörde zu fungieren. 
Eine etwas abweichende Kirchenverfassung gilt in der wüaichemaor 
Oberlausitz, insofern, als dort die Konsistorialgeschäfte der Bberlsusiß 
evangelisch-lutherischen Kirche zum Teil durch die Kreis- 
hauptmannschaft Bautzen ausgeübt werden, der, mit Aus- 
schluß der Vierstädte (Zittau, Bautzen, Löbau, Kamenz), 
in denen die Stadträte — ein jeder in Verbindung mit 
dem Pastor primarius — die Inspektionsbehörde bilden,
	        
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