Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

216 II. Das Königreich Sachsen. 
gewandelt (fixiert) worden, dafür dürfen aber die Geist- 
lichen für keine in ihr Amt einschlagende Handlung, für 
welche durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, 
eine Vergütung annehmen. Wie nämlich an dieser Stelle 
nochmals ausdrücklich hervorgehoben werden mag, be- 
steht auch gegenüber dem Reichsgesetze über Beurkun- 
dung des Personenstandes die kirchliche Verpflichtung 
bezüglich der Taufe und Trauung noch fort, doch werden 
nunmehr diese kirchlichen Handlungen — vorausgesetzt, 
daß für sie nicht eine besonders feierliche liturgische Form 
gewünscht wird — unentgeltlich vollzogen. Aus Staats- 
mitteln werden den Geistlichen neuerdings Stellenzulagen 
zur Erfüllung des Mindesteinkommens ständiger Geist- 
licher, ferner persönliche Zulagen nach dem Dienstalter, 
endlich außerordentliche persönliche Zulagen in besonderen 
Verhältnissen gewährt. Alle konfirmierten Geistlichen 
haben die gemeinsame Amtsbezeichnung „Pastor“, die 
Inhaber der Pfarrstellen führen daneben die Amtsbe- 
zeichnung „Pfarrer“. 
Ständige Geistliche haben auf Pension unter denselben 
Voraussetzungen Ansprüche wie ständige Lehrer und im 
wesentlichen in demselben Umfange wie die Zivilstands- 
diener. Die Pensionen emeritierter Geistlichen werden 
aus dem unter Verwaltung des Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichtes stehenden geistlichen Emeri- 
tierungsfonds, die Pensionen ihrer Hinterlassenen aus der 
Prediger-Witwen und Waisenkasse bestritten. Die Diszi- 
plinarmittel gegen ordinierte Geistliche, Hilfsgeistliche 
usw. bestehen in Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, 
Geldstrafe) und Entfernung aus dem Kirchenamte. Auch 
die Kantoren, Organisten, Kirchner und andere kirchlichen 
Unterbeamten, sowie ihre Hinterlassenen haben von den 
Kirchgemeinden angemessene Pension oder Unterstützung 
zu beanspruchen. 
Zur Vertretung der Gesamtheit der evangelisch-luthe- 
rischen Kirchgemeinden und zur Beratung über die 
Die Synode. Bedürfnisse der Landeskirche ist die Synode berufen, 
deren Zustimmung es in ähnlicher Weise, wie in der 
politischen Gesetzgebung, der Zustimmung des Landtages, 
zum Erlasse aller, den Kultus, die Kirchenverfassung und 
die Abänderung allgemeiner kirchlicher Einrichtungen be- 
treffenden Gesetze bedarf. Die Synode wird vom Jahre
	        
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