216 II. Das Königreich Sachsen.
gewandelt (fixiert) worden, dafür dürfen aber die Geist-
lichen für keine in ihr Amt einschlagende Handlung, für
welche durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist,
eine Vergütung annehmen. Wie nämlich an dieser Stelle
nochmals ausdrücklich hervorgehoben werden mag, be-
steht auch gegenüber dem Reichsgesetze über Beurkun-
dung des Personenstandes die kirchliche Verpflichtung
bezüglich der Taufe und Trauung noch fort, doch werden
nunmehr diese kirchlichen Handlungen — vorausgesetzt,
daß für sie nicht eine besonders feierliche liturgische Form
gewünscht wird — unentgeltlich vollzogen. Aus Staats-
mitteln werden den Geistlichen neuerdings Stellenzulagen
zur Erfüllung des Mindesteinkommens ständiger Geist-
licher, ferner persönliche Zulagen nach dem Dienstalter,
endlich außerordentliche persönliche Zulagen in besonderen
Verhältnissen gewährt. Alle konfirmierten Geistlichen
haben die gemeinsame Amtsbezeichnung „Pastor“, die
Inhaber der Pfarrstellen führen daneben die Amtsbe-
zeichnung „Pfarrer“.
Ständige Geistliche haben auf Pension unter denselben
Voraussetzungen Ansprüche wie ständige Lehrer und im
wesentlichen in demselben Umfange wie die Zivilstands-
diener. Die Pensionen emeritierter Geistlichen werden
aus dem unter Verwaltung des Ministeriums des Kultus
und öffentlichen Unterrichtes stehenden geistlichen Emeri-
tierungsfonds, die Pensionen ihrer Hinterlassenen aus der
Prediger-Witwen und Waisenkasse bestritten. Die Diszi-
plinarmittel gegen ordinierte Geistliche, Hilfsgeistliche
usw. bestehen in Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis,
Geldstrafe) und Entfernung aus dem Kirchenamte. Auch
die Kantoren, Organisten, Kirchner und andere kirchlichen
Unterbeamten, sowie ihre Hinterlassenen haben von den
Kirchgemeinden angemessene Pension oder Unterstützung
zu beanspruchen.
Zur Vertretung der Gesamtheit der evangelisch-luthe-
rischen Kirchgemeinden und zur Beratung über die
Die Synode. Bedürfnisse der Landeskirche ist die Synode berufen,
deren Zustimmung es in ähnlicher Weise, wie in der
politischen Gesetzgebung, der Zustimmung des Landtages,
zum Erlasse aller, den Kultus, die Kirchenverfassung und
die Abänderung allgemeiner kirchlicher Einrichtungen be-
treffenden Gesetze bedarf. Die Synode wird vom Jahre