Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

218 II. Das Königreich Sachsen. 
Kirchen-, Pfarr= und sonstigen geistlichen Lehen der katho— 
lischen Kirche in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in 
den Erblanden gerichtlich und außergerichtlich durch das 
apostolische Vikariat vertreten werden, liegt in der Ober- 
lausitz diese Bertretung dem katholischen Ortspfarrer ob. 
Der Bedarf für die katholischen Kirchen und Schulen der 
Erblande ist, insoweit solcher nicht aus dem eigenen Ver- 
mögen oder Zuflüssen und Fonds, die für diese bestimmt 
sind, oder aus der Staatskasse bestritten wird, in der 
Regel von den Mitgliedern dieser Kirch= und Schul- 
gemeinden nach dem Mlaßstabe des Staatseinkommen- 
steuergesetzes und der Staatsgrundsteuer aufzubringen. 
Auch Rhann die Erhebung von Besitzwechselabgaben vor- 
geschrieben werden. 
** Die Mitglieder der reformierten Kirche in Sachsen 
hatholische unterstehen den Konsistorien der evangelisch-refor- 
Kirche. mierten Gemeinden zu Dresden und Leipzig, aus den 
Predigern und neun von den Gemeinden auf drei Jahre 
gewählten Gemeindehäuptern bestehend. Die Ordnung 
der inneren Verhältnisse der deutsch-katholischen 
Gemeinden liegt dem Altestenrate und dem in Dresden 
seinen Sitz habenden Landeskirchenvorstande ob. 
Das Recht freier Religionsübung haben zunächst nur 
die in Sachsen aufgenommenen Konfessionen (diese sind 
außer der evangelisch-lutherischen Landeskirche die römisch- 
hkatholische, die deutsch-katholische und die evangelisch- 
reformierte Kirche). Doch ist zur Abhaltung deutsch- 
und römisch-katholischen Gottesdienstes außerhalb des 
Wohnortes des Predigers Genehmigung des Kultus- 
ministeriums nachzusuchen. Vereine und Genossenschaften, 
die einen besonderen Kultus ausüben wollen, bedürfen 
zu diesem Behufe zunächst der Bestätigung ihrer Sta- 
tuten durch das RKultusministerium. Die Bezirke der 
staatlich genehmigten Dissidentenvereine und die Orte, 
in denen sie Gottesdienste abhalten dürfen, sind durch 
Verordnung vom 25. April 1907 neu festgesetzt worden. 
  
1 Die neue Verfassung der evangelisch-reformierten Gemein- 
den im Königreiche Sachsen ist unter dem 3. Juli 1909 bekannt- 
gemacht worden. Die in den Kreishauptmannschaften Dresden 
und Bautzen wohnhaften Reformierten sind der Dresdner 
Vemeeinde, die übrigen der Leipziger Gemeinde zugewiesen 
worden.
	        
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