Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

222 II. Das Königreich Sachsen. 
steuergesetze vom 12. Januar 1909 aufgeführten Ur- 
kunden unterworfen. Dieses anläßlich der Aeuregelung 
der Staatsbeamtenbesoldung erlassene Gesetz bezweckt 
eine Erhöhung der bisherigen Stempelsteuereinnahmen 
von jährlich etwa 2 Millionen Mark auf 41/8—5 Mill- 
lionen Mark herbeizuführen, beseitigt den bisherigen 
Grundsatz, wonach ein Urkundenstempel nur im Falle 
einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder 
öffentlichen Beglaubigung beziehentlich sonstiger Pro- 
duktion einer Urkunde bei einer öffentlichen Behörde 
oder einem Notar erhoben wurde, so daß in Zukunft 
alle überhaupt stempelpflichtigen Urkunden den Stempel- 
vorschriften auch bei nur privatschriftlicher Form ihrer 
Errichtung unterliegen, erstrecht die Stempelsteuer auf 
zahlreiche Urkunden, die ihr bisher nicht unterlagen und 
erhöht die Steuersätze gegenüber den bisherigen nicht 
unerheblich. Die Stempelpflicht einer Urkunde beginnt 
erst von einem Werte von 150 A an. Miet- und 
Pachtverträge über 400 M Jahreszins unterliegen der 
Stempelabgabe, auch wenn sie bloß mündlich abgeschlossen 
worden sind. Die Erfüllung der Stempelpflicht (Ver— 
wendung und Entwertung der Stempelmarken) liegt bei 
gerichtlich oder notariell errichteten und öffentlich be- 
glaubigten Urkunden der betreffenden Behörde bzw. dem 
Notar ob, für Privaturkunden ist deren Einreichung bei 
einer amtlichen Behörde (Hauptzollämter, Steuerämter, 
Ortsstempeleinnehmer) behufs der Verwendung der 
Stempelmarken vorgeschrieben. Uber Beschwerden gegen 
das Verfahren der Behörden, Beamten und Notare 
entscheidet die Zoll= und Steuerdirektion; richtet sich je- 
doch die Beschwerde gegen das Verfahren einer zur Ver- 
wendung und Entwertung von Stempelmarken befugten 
amtlichen Stelle, die einem Hauptzollamte untergeordnet 
ist, das letztere, Uüber Beschwerden gegen das Verfahren 
der Zoll= und Steuerdirektion entscheidet das Finanz- 
ministerium (Ertrag der landesrechtlichen Stempelsteuer 
in den Jahren 1912/13 5250000 ). 
Fleisch und 2. Die Fleisch= und Schlachtsteuer. Diese wird 
t- von zum Verkaufe oder Hausgebrauch geschlachteten 
Rindvieh und Schweinen je nach Gattung, Alter und 
Ort in Höhe von 2—21 K erhoben. Außerdem wird 
von vereinsländischem Fleischwerkte eine Ubergangs-
	        
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