222 II. Das Königreich Sachsen.
steuergesetze vom 12. Januar 1909 aufgeführten Ur-
kunden unterworfen. Dieses anläßlich der Aeuregelung
der Staatsbeamtenbesoldung erlassene Gesetz bezweckt
eine Erhöhung der bisherigen Stempelsteuereinnahmen
von jährlich etwa 2 Millionen Mark auf 41/8—5 Mill-
lionen Mark herbeizuführen, beseitigt den bisherigen
Grundsatz, wonach ein Urkundenstempel nur im Falle
einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder
öffentlichen Beglaubigung beziehentlich sonstiger Pro-
duktion einer Urkunde bei einer öffentlichen Behörde
oder einem Notar erhoben wurde, so daß in Zukunft
alle überhaupt stempelpflichtigen Urkunden den Stempel-
vorschriften auch bei nur privatschriftlicher Form ihrer
Errichtung unterliegen, erstrecht die Stempelsteuer auf
zahlreiche Urkunden, die ihr bisher nicht unterlagen und
erhöht die Steuersätze gegenüber den bisherigen nicht
unerheblich. Die Stempelpflicht einer Urkunde beginnt
erst von einem Werte von 150 A an. Miet- und
Pachtverträge über 400 M Jahreszins unterliegen der
Stempelabgabe, auch wenn sie bloß mündlich abgeschlossen
worden sind. Die Erfüllung der Stempelpflicht (Ver—
wendung und Entwertung der Stempelmarken) liegt bei
gerichtlich oder notariell errichteten und öffentlich be-
glaubigten Urkunden der betreffenden Behörde bzw. dem
Notar ob, für Privaturkunden ist deren Einreichung bei
einer amtlichen Behörde (Hauptzollämter, Steuerämter,
Ortsstempeleinnehmer) behufs der Verwendung der
Stempelmarken vorgeschrieben. Uber Beschwerden gegen
das Verfahren der Behörden, Beamten und Notare
entscheidet die Zoll= und Steuerdirektion; richtet sich je-
doch die Beschwerde gegen das Verfahren einer zur Ver-
wendung und Entwertung von Stempelmarken befugten
amtlichen Stelle, die einem Hauptzollamte untergeordnet
ist, das letztere, Uüber Beschwerden gegen das Verfahren
der Zoll= und Steuerdirektion entscheidet das Finanz-
ministerium (Ertrag der landesrechtlichen Stempelsteuer
in den Jahren 1912/13 5250000 ).
Fleisch und 2. Die Fleisch= und Schlachtsteuer. Diese wird
t- von zum Verkaufe oder Hausgebrauch geschlachteten
Rindvieh und Schweinen je nach Gattung, Alter und
Ort in Höhe von 2—21 K erhoben. Außerdem wird
von vereinsländischem Fleischwerkte eine Ubergangs-