Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

224 II. Das Königreich Sachsen. 
Einssommen- 5. Die Einkommenstener ist seit dem Jahre 1876 
an die Stelle der früher bestandenen Gewerbe= und 
Personalsteuer getreten. Der Einkommensteuer unter- 
liegt das gesamte jährliche reine Einkommen der in 
Sachsen wohnhaften Personen bzw. ihren Sitz habenden 
Aktiengesellschaften, Erwerbs= und WMirtschaftsgenossen- 
schaften usw., aus Grundstüchen vom Gewerbebetriebe, 
an Kapitalzinsen, Gehalt, Löhnen usw., abzüglich der 
auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Ein- 
kommens verwendeten Ausgaben, insbesondere der 
Gesellenlöhne bei den Gewerbetreibenden, der Schuldzinsen, 
der Grundsteuer= und Brandkassenbeiträge bei den Grund- 
stücksbesitzern. Ausländer, die in Sachsen ihren Wohn- 
sitz haben oder sich dauernd aufhalten, sind mit ihrem 
gesamten Einkommen beitragspflichtig, welches in Sachsen 
erworben oder nach Sachsen bezogen wird. Ebenso ist 
das aus in Sachsen gelegenen Grundstüchen oder aus- 
geübter Erwerbstätigkeit fließende Einkommen beitrags- 
pflichtig, gleichviel, ob der das Einkommen Beziehende 
in Sachsen sich aufhält oder nicht. Befreit von der 
Einkommensteuer sind diejenigen, deren Einkommen 
weniger als 400 .K beträgt, ferner der König und die 
Königin, der Reichs= und Staatsfiskus, Universität und 
Landesschulen, Gesandte und Berufskonsuln, Unter- 
offiziere und Mannschaften des Heeres hinsichtlich ihres 
militärischen Diensteinkommens usw. Die Schätzung 
des jährlichen Einkommens der Steuerpflichtigen wird 
’“ “ B durch Einschätzungskommissionen, bestehend aus 
kommisston, dem Bezirkssteuerinspektor oder einem von dem Finanz- 
ministerium für denselben bestellten Stellvertreter als 
Vorsitzenden und drei bis sechs durch die Gemeinde- 
vertretungen beziehentlich durch den Bezirksausschuß 
gewählten Mitgliedern, für die eine gleiche Anzahl von 
Stellvertretern zu wählen ist, bewirkt. Behufs Vorbe- 
reitung der Einschätzung ist jeder Steuerpflichtige, dessen 
Einkommen nicht unter 1600 M beträgt, verpflichtet, 
sein Einkommen binnen einer bestimmten Frist nach 
vorgeschriebenen Formularen selbst anzugeben (Dekla- 
rationspflicht). Die Einkommensteuer wird nach 
Klassen dergestalt erhoben, daß derjenige, welcher mit 
einem Einkommen von 400—500 K eingeschätzt wird, 
den für die 1. Klasse, der mit 500—600 M Einge—
	        
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