224 II. Das Königreich Sachsen.
Einssommen- 5. Die Einkommenstener ist seit dem Jahre 1876
an die Stelle der früher bestandenen Gewerbe= und
Personalsteuer getreten. Der Einkommensteuer unter-
liegt das gesamte jährliche reine Einkommen der in
Sachsen wohnhaften Personen bzw. ihren Sitz habenden
Aktiengesellschaften, Erwerbs= und WMirtschaftsgenossen-
schaften usw., aus Grundstüchen vom Gewerbebetriebe,
an Kapitalzinsen, Gehalt, Löhnen usw., abzüglich der
auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Ein-
kommens verwendeten Ausgaben, insbesondere der
Gesellenlöhne bei den Gewerbetreibenden, der Schuldzinsen,
der Grundsteuer= und Brandkassenbeiträge bei den Grund-
stücksbesitzern. Ausländer, die in Sachsen ihren Wohn-
sitz haben oder sich dauernd aufhalten, sind mit ihrem
gesamten Einkommen beitragspflichtig, welches in Sachsen
erworben oder nach Sachsen bezogen wird. Ebenso ist
das aus in Sachsen gelegenen Grundstüchen oder aus-
geübter Erwerbstätigkeit fließende Einkommen beitrags-
pflichtig, gleichviel, ob der das Einkommen Beziehende
in Sachsen sich aufhält oder nicht. Befreit von der
Einkommensteuer sind diejenigen, deren Einkommen
weniger als 400 .K beträgt, ferner der König und die
Königin, der Reichs= und Staatsfiskus, Universität und
Landesschulen, Gesandte und Berufskonsuln, Unter-
offiziere und Mannschaften des Heeres hinsichtlich ihres
militärischen Diensteinkommens usw. Die Schätzung
des jährlichen Einkommens der Steuerpflichtigen wird
’“ “ B durch Einschätzungskommissionen, bestehend aus
kommisston, dem Bezirkssteuerinspektor oder einem von dem Finanz-
ministerium für denselben bestellten Stellvertreter als
Vorsitzenden und drei bis sechs durch die Gemeinde-
vertretungen beziehentlich durch den Bezirksausschuß
gewählten Mitgliedern, für die eine gleiche Anzahl von
Stellvertretern zu wählen ist, bewirkt. Behufs Vorbe-
reitung der Einschätzung ist jeder Steuerpflichtige, dessen
Einkommen nicht unter 1600 M beträgt, verpflichtet,
sein Einkommen binnen einer bestimmten Frist nach
vorgeschriebenen Formularen selbst anzugeben (Dekla-
rationspflicht). Die Einkommensteuer wird nach
Klassen dergestalt erhoben, daß derjenige, welcher mit
einem Einkommen von 400—500 K eingeschätzt wird,
den für die 1. Klasse, der mit 500—600 M Einge—