Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

226 II. Das Königreich Sachsen. 
Reklama= Reklamationskommission; gegen deren Ent- 
kommission, scheidung ist die Anfechtungshlage bei dem Oberver- 
waltungsgerichte zulässig. 
Die Erhebung der Grund= und Einkommensteuern 
liegt den Gemeinden — beziehentlich den von diesen zu 
vertretenden Ortssteuereinnehmern — ob, welche dafür 
eine Vergütung in Form eines prozentualen Betrages der 
vereinnahmten Beträge erhalten. Das Einkommen- 
steuererträgnis wird sich nach den Voranschlägen der 
Budgetperiode 1912/13 auf jährlich 65674000 4% 
stellen. 
Reichen in einer Finanzperiode auch die auf diese 
Weise zu erhebenden Steuern nicht zur Deckung der 
Staatsbedürfnisse aus, so werden zu einzelnen dieser 
Steuern, wie dies z. B. bereits in den siebziger Jahren 
betreffs der Einkommensteuer und Grundsteuer und in 
einigen Vorjahren betreffs der Einkommensteuer vor- 
übergehend der Fall gewesen ist, Zuschläge erhoben, 
d. h. neben dem gesetzlichen Steuersatze ist noch ein ge- 
wisser Prozentteil dieses Satzes abzuentrichten. 
6. Gleichfalls vom 1. Januar 1904 ab wird neben 
der Einkommensteuer noch eine Ergänzungssteuer er- 
hoben (Gesetz vom 2. Juli 1902). Sie ist eine Ver- 
mögenssteuer, ihr unterliegt das gesamte von der Grund- 
steuer nicht betroffene Vermögen, insbesondere das An- 
lage= und Betriebskapital des Gewerbes und das sonstige 
Kapitalvermögen, einschließlich des RKapitalwertes fort- 
laufender Renten und sonstiger Leistungen, der Verlags- 
und Urheberrechte usw., dagegen nicht das dem Land- 
und Forstwirtschaftsbetrieb auf eigenen Grundstücken 
dienende Betriebs= und Anlagekapital, die Ansprüche 
an Pensions-, Witwen-, Waisen-, gesetzlichen Arbeiter- 
versicherungskassen usw. Kapitalschulden, sowie der 
Kapitalwert der vom Beitragspflichtigen zu entrichten- 
den wiederkehrenden Leistungen und zu duldenden fort- 
laufenden Autzungen sind in Abzug zu bringen. Die 
Steuer beträgt durchschnittlich /2 vom Tausend, Ver- 
mögen bis zu 12000 K sind steuerfrei, ebenso Personen, 
deren Jahreseinkommen den Betrag von 950 K nicht 
übersteigt, falls das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen 
nicht mehr als 20000 K beträgt, unter ähnlichen Vor- 
aussetzungen weibliche Personen, welche minderjährige
	        
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