Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

14 I. Das Deutsche Reich. 
und ein Ehrengerichtshof, zu denen gleichfalls Pa- 
tentanwälte zuzuziehen sind, gebildet worden. 
i) Die Normal-Eichungskommission, die für das 
Reichsgebiet — mit Ausnahme von Bayern, welches 
eine besondere Normal-Eichungskommission mit glei- 
chen Befugnissen hat — alle Gegenstände, welche die 
technische Seite des Eichungswesens betreffen, zu 
regeln und darüber zu wachen hat, daß das Eichungs- 
wesen nach übereinstimmenden Regeln und den Inter- 
essen des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde, 
auch nähere Vorschriften über die zu eichenden Gegen- 
stände zu erlassen hat Verordnung vom 16. Februar 
1869, Eichordung vom 8. November 1911). Auch ist 
sie mit der Beglaubigung der Geräte zur steuer- 
amtlichen Prüfung des Branntweins usw., sowie 
der in den Branntweinbrennereien zur Anwendung 
kommenden Meßapparate und mit der Mitwirkung 
bei Revision dieser Apparate betraut. Die bei- 
geordneten Mitglieder werden vom Reichskanzler 
ernannt. 
k) Das Kaiserliche Statistische Amt für die Zwecke 
der Reichsstatistik, insbesondere Statistik des aus- 
wärtigen Handels, der Zölle und Beichssteuern; 
Volkszählungen, Statistik der Geburten, Sterbefälle, 
Eheschließungen, Reichstagswahlen, der Hochschulen, 
Volksschulen, des Geld= und Kreditwesens, Aus- 
wanderung; Kriminal= und Konkursstatistik; Sta- 
tistik der Krankenversicherung, Berufs= und Betriebs- 
zählungen, Statistik der Streils und Aussperrungen, 
des Berg-, Hütten= und Salinenwesens, des Anbaues, 
Saatenstandes und der Ernten, der Viehhaltung, 
des See= und Flußverkehrs, der Großhandelspreise, 
der Fruchtmarktnotierungen usw. Die Grundlagen 
für die Handelsstatistin sind das Gesetz, betreffend 
die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, 
vom 7. Februar 1906, sowie die dazu erlassenen 
Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften. 
Zur Ermittelung der Handelswerte und zur Begut- 
achtung der auf Grund der Wertanmeldung er- 
mittelten Durchschnittswerte tritt beim Statistischen 
Amte eine Kommission, bestehend aus hervorragen- 
den Sachverständigen der Landwirtschaft, der In-
	        
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