Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

234 II. Das Königreich Sachsen. 
ob, deren Vorstände den Titel Bauräte bzw. Finanz- 
und Bauräte führen, denen Bauamtmänner sowie als 
Unterbeamte Amtsstraßenmeister und Straßenbauauf- 
seher bzw. Hafen-, Strom-, Fluß= und Dammeister bei- 
gegeben sind. 
Bergwesen. Miit Beaufsichtigung des Bergbaues (Erz= und Kohlen- 
bergbaues) ist das Bergamt zu Freiberg, dessen Vor- 
stand den Titel Bergamtsdirektor führt, betraut. Als 
technische Beamte sind diesem sechs Berginspektoren 
bzw. diesen zur Beihilfe und Stellvertretung nach Be- 
darf je ein oder mehrere Assistenten beigegeben. Diese 
Berginspektionen haben ihren Sitz in Dresden, Freiberg, 
Leipzig, Stollberg, Zwickhau (1 und 10. Die fünf Berg- 
schiedsgerichte mit dem Sitze in Freiberg, Leipzig, 
Olsnitz, Zittau und Zwichkau haben, nachdem alle 
Geschäfte der reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall= und 
Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung, die von 
den Oberversicherungsämtern zu erledigen wären, auf 
das kRnappschaftliche Oberversicherungsamt übergegangen 
sind (uvgl. S. 98), nur noch die Aufgabe, die gewerblichen 
Streitigkeiten zwischen den Bergwerksunternehmern und 
den auf den Bergwerken beschäftigten Arbeitern sowie 
zwischen Knappschafts-Kranken= und Pensionskassen und 
den Bersicherten über die Leistungen aus dem aus- 
schließlich landesrechtlichen Versicherungsverhältnisse bei 
diesen Kassen, sowie unter gewissen Beschränkungen auch 
Streitigkeiten über andere Ansprüche von Knappschafts- 
Kranken= oder Pensionskassen oder gegen solche zu ent- 
scheiden. Es ist beabsichtigt, durch Anderung des Knapp- 
schaftsrechts in Zukunft Fürsorge dafür zu treffen, daß 
wenigstens die landes= und reichsgesetzlichen Versicherungs- 
streitigteiten der Bergleute von ein und demselben Ge- 
richte entschieden werden. Außerdem fungieren sie als 
Einigungsämter im Sinne des Gewerbegerichtsgesetzes. 
Die reichsgesetzlichen Versicherungsstreitigkeiten der beiden 
Sächsischen Zuschußkassen, die bisher nicht vom Berg- 
schiedsgerichte, sondern von dem Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung zu erledigen waren, sind dem Knapp- 
schaftlichen Oberversicherungsamt überwiesen worden. — 
Der fiskalische Erzbergbau im Freiberger Reviere wird 
von der Oberdirektion der Königlichen Erzbergwerke 
geleitet, die fistalischen Hüttenwerke zu Freiberg,
	        
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