Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

240 II. Das Königreich Sachsen. 
den mit der Schiffahrt auf der Elbe Beschäftigten Ge— 
legenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse bieten 
sollen, welche zu einer gedeihlichen Führung ihres Ge— 
schäfts erforderlich sind und bei der Prüfung der Elb— 
schiffer und Floßführer vorausgesetzt werden, die Landes- 
Landes-lotterie mit der Lotterie-Darlehnskasse, deren 
Direktion in Leipzig ihren Sitz hat, sowie in Unter- 
ordnung unter das Reichspostamt die Postverwaltung. 
Die Ministerien der Justiz, des Krieges und 
der auswärtigen Angelegenheiten. — Das 
Gesamtministerium und die ihm unmittelbar 
untergeordneten Behörden. — Der Staatsrat. 
anshr Der Geschäftsbreis des Justizministeriums und des 
Kriegministeriums bedarf an dieser Stelle einer 
näheren Erörterung nicht, nachdem die Organisation der 
Justiz und der Militärverwaltung bereits S. 109 bzw. 
117 Gegenstand der Darstellung gewesen ist. 
Die Geschäfte des Justizministeriums werden in drei 
Abteilungen erledigt. Abteilung I umfaßt die Vorbe- 
reitung der Landesjustizgesetze, Geschäfte in Meichsjustiz- 
sachen, Ausführung der Justizgesetze, die allgemeinen 
Geschäftseinrichtungen, Rechtsgutachten in Regierungs- 
angelegenheiten, Zeugnisse über geltendes Recht, Auf- 
sichtsbeschwerden wegen sachlich unrichtigen Verfahrens, 
oberlehnsherrliche Angelegenheiten, Volljährigkeits= und 
Ehelichkeitserklärungen, Befreiung von Erfordernissen 
der Annahme an Rindes Statt, Beglaubigung von Unter- 
schriften der Justizbehörden und MAotare, Leitung der 
Staatsanwaltschaft, Auslieferungswesen und die sonstigen 
Geschäfte des Ministeriums in Strassachen, soweit diese 
nicht der Abteilung III zufallen, Rechtsanwälte, Notare 
und Friedensrichter; Berwaltung und Beausfsichtigung 
einiger Stiftungen. — Abteilung II zerfällt in zwei 
Unterabteilungen. Zur Abteilung lla gehören die 
Personalsachen, namentlich alles, was die Prüfung, 
Ausbildung, Anstellung, Beförderung, Auszeichnung, 
Besoldung und Pensionierung der Beamten angeht, 
weiter die Aufsicht über deren persönliches Verhalten 
und die Erledigung einschlagender Beschwerden, zur
	        
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