242 II. Das Königreich Sachsen.
Staatsanwaltschaft, 1 Jahr bei einem Rechtsanwalte
bzw. 1K/ Jahr davon bei einer Verwaltungsbehöäörde,
Berufsgenossenschaft usw. und 1 Jahr bei den Land-
gerichten oder bei dem Oberlandesgerichte zu erfüllen
ist. Aus den während des Dienstes bei einer Justiz-
behörde gefertigten größeren schriftlichen Arbeiten sind
sechs mit dem Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung
vorzulegen. Wird letztere nicht bestanden, so wird
der Referendar auf Ansuchen vom Justizministerium in
den Vorbereitungsdienst zurüchgewiesen. Besteht er die
zweite Prüfung auch zum andern Male nicht, so gilt
der Vorbereitungsdienst als beendigt; doch kann nach
Bedarf der Referendar zu amtlicher Weiterverwendung
in den Justizdienst übernommen werden.1 — Durch das
Lometen- Justizministerium erhält der Kompetenzgerichtshof
die Aufforderung zur Entscheidung über Kompetenz-
streitigkeiten, die zwischen Gerichten und Verwaltungs-
behörden in einzelnen Streitsachen entstanden sind, sei
es, daß der Antrag auf Entscheidung des Kompetenz-
gerichtshofes von dem Verwaltungesministerium selbst
ausgegangen war, oder doch dieses erklärt hatte, von
seinem Rechte, den von der höheren Verwaltungsbehörde
gestellten Antrag zurüchzunehmen, keinen Gebrauch machen
zu wollen. Der Kompetenzgerichtshof besteht aus dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts, fünf Mitgliedern
dieses Gerichtshofes und fünf Ministerialräten der Ver-
waltungsministerien oder Mitgliedern des Oberver-
waltungsgerichts. Ersterer führt den Vorsitz, er und die
Mitglieder werden vom König ernannt.
miireD Das Kriegsministerium gliedert sich in fünf Ab-
teilungen: I. Allgemeine Armeeabteilung (Organi-
sation der Armee in Krieg und Frieden, Kommando-
angelegenheiten, Standorte und Verlegung der Behörden
und Truppen, größere Truppenübungen, Kadettenkorps,
Infanterieschulen, Soldatenknaben= Erziehungsinstitut,
Festungsgefängnis, Arbeiterabteilung, Heeresergänzung,
Beurlaubtenstand, Mobilmachung, Pferdevormusterung,
1 Den Referendaren, welche die Prüfung bestanden haben,
wird der Titel Assessor verliehen, doch besteht ein Anspruch
darauf nicht, er kann auch, wenn der Betreffende sich durch
sein Verhalten der allgemeinen Achtung unwürdig erweist,
durch das Justizministerium wieder entzogen werden.