Die Ministerien der Justiz, des Krieges usw. 245
zelnen Ministerien zukommenden Geschäfte, die Annahme
fremder Gesandter und Bevollmächtigter, die Legalisation
der für das Ausland bestimmten gerichtlichen Urkunden
usw. — Königl. Sächsische Gesandtschaften bestehen in
Altenburg, Gera, Gotha, Greiz, Mieiningen,
Rudolstadt, Sondershausen und Weimar Eitz
des Gesandten für diese Staaten in Weiman), ferner in
Berlin — zugleich für Schwerin und Strelitz —; in
Darmstadt, Karlsruhe, München und Stuttgart
(Sitz des Gesandten in München) und in Wien. Die
Gesandten führen die Bezeichnung außerordentliche Ge-
sandte und bevollmächtigte Minister.
JFolgende auswärtige Gesandtschaften sind am Königlich
Sächsischen Hofe beglaubigt: die von Bayern, Baden,
Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Ftalien,
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, den MNMiederlanden,
Österreich-Ungarn, Persien, Preußen, Rußland, Schweden,
Spanien und Württemberg. Außerdem bestehen in
Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen i. V. und in Mark-
neukirchen auswärtige Generalkonsulate bzw. Konsulate,
während sächsische Konsulate in München, Bremen, Ham-
burg, Frankfurt a. Ml. — zugleich für Hessen —, Köln,
Stettin und Stuttgart sich befinden.
Zurzeit ist übrigens der Minister des Innern gleich-
zeitig Alnister der auswärtigen Angelegenheiten.
Als oberste kollegiale Staatsbehörde ist das Gesamt- Ebsamt=
ministerium anzusehen, welches aus den Vorständen ·
sämtlicher Ministerien zusammengesetzt ist und während
einer Regierungsverwesung den Regentschaftsrat, d. h. das
begutachtende Organ des Regierungsverwesers sowohl in
Regierungsangelegenheiten als bezüglich der Bevor—
mundung und Erziehung der königlichen Prinzen und
Prinzessinnen bildet. Dem Gesamtministerium steht die
Kommunikation mit den Ständen zu, die Begutachtung
von Gesetzentwürfen nach deren Vorbereitung in den
Ministerialdepartements, sowie der über einzelne Mini-
sterien bei dem Könige eingehenden Beschwerden, inso-
weit Allerhöchsten Orts eine nähere Erörterung erfordert
wird, Beratung wichtiger Landesangelegenheiten, beson-
ders der in mehrere Ministerialdepartements zugleich ein-
schlagenden, namentlich des Staatshaushaltsetats und der
Reichsangelegenheiten, Beaufsichtigung der Redaktion des