16 J. Das Deutsche Reich.
kommissare bestellt, die vom Reichskanzler er—
nannt werden, den Verhandlungen der Seeämter
beizuwohnen haben und Anträge zu stellen befugt
sind, namentlich auch die Einleitung der Unter—
suchung selbst beantragen können. Beschwerden
gegen die Entscheidung der Seeämter gehen an
das Oberseeamt Gerlin), eine Reichsbehörde, die
endgültig darüber zu befinden hat, ob einem See—
schiffer, einem Seesteuermann oder einem Maschi—
nisten eines Seedampfers die Befugnis zur Aus—
übung seines Gewerbes zu entziehen sei (eichs—
gesetz vom 27. Juli 1877). Zusammengesetzt ist
das Oberseeamt aus einem die Fähigkeit zum
Richteramte besitzenden Vorsitzenden und sechs, min-
destens zur Hälfte der Schiffahrt Kkundigen, vom
Kaiser beziehentlich auf Vorschlag der Bundes-See-
staaten ernannten Beisitzern.
n) Technische Kommission für Seeschiffahrt zur
Abgabe von Gutachten über Seeschiffahrtsangelegen-
heiten und Vorschlägen zur Verbesserung von See-
schiffahrtseinrichtungen, besteht aus zwölf vom Kaiser
auf Vorschlag der Bundes-Seestaaten auf drei Jahre
ernannten Mitgliedern und einem Vertreter des
Reichsmarineamts. Den Vorsitz führt ein Beamter
des Reichsamtes des Innern.
) Die Reichs-Prüfungsinspektoren zur Uber-
wachung der vom Bundesrat erlassenen Vorschriften
über die Prüfung der Seeschiffer, der Seesteuerleute
und der Seedampfschiffsmaschinisten. Sie werden
nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel
und Verkehr berufen und vom Kaiser ernannt.
(Bekanntmachung vom 16. Januar 1904.)
p) Das Schiffsvermessungsamt zur Beaufsichtigung
der Vermessung der Seeschiffe und der Eichung der
Binnenschiffe auf bestimmten Flüssen und Wasser-
straßen. Die Messungen sind namentlich für die von
dem Schiffe zu entrichtenden Abgaben, z. B. für
Benutzung eines Hafens, maßgebend. (Schiffsver-
messungsordnung vom 20. Juni 1888 und 1. März
1895.))
d) Die Phuysikalisch-technische Reichsanstalt be-
hufs der experimentellen Förderung der exakten