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J. Das Deutsche Reich.
ordnungen und Entscheidungen der Oberversiche—
rungsämter, Versicherungsämter und Versicherungs-
träger namentlich in Fragen der Versicherungspflicht
der versicherungspflichtigen Zugehörigkeit, der Bei-
tragspflicht und -höhe. Als Spruchbehörde entscheidet
es über Rekurse und Revisionen gegen Entscheidun-
gen der Oberversicherungsämter über Entschädigungs-
ansprüche der Versicherten und über Erstattungs-
ansprüche der Versicherungsträger untereinander.
Die Entscheidungen des Amts sind, abgesehen von
einer Ausnahme (Beschwerde an den Bundesrat
bei Ablehnung der Genehmigung von Satzungen)
endgültig. Die bei dem Amte errichtete Rechnungs-
stelle hat die erforderlichen rechnerischen, statistischen
und versicherungstechnischen Arbeiten, insbesondere
auch die Verteilung der Renten, Witwengelder und
Waisenaussteuern auf Reich, Gemeinvermögen und
Sondervermögen und die Abrechnung mit den Post-
verwaltungen auszuführen. An die Stelle des
Reichsversicherungsamts treten in den gesetzlich vor-
geschriebenen Fällen die Landesversicherungsämter
für die Königreiche Bayern und Sachsen und für
das Großherzogtum Baden.
s) Das Aufsichtsamt für Privatversicherung
hat nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. Mai 1901
über die privaten Versicherungsunternehmungen
diejenigen inländischen privaten Versicherungsan-
stalten, deren Geschäftsbetrieb nicht auf das Gebiet
eines Bundesstaates beschränkt ist, sowie diejenigen
ausländischen Versicherungsunternehmungen zu be-
aufsichtigen, die innerhalb des Deutschen Reiches
Geschäfte treiben. Es entscheidet über Zulassungs-
gesuche ihm unterstellter inländischer Versicherungs-
unternehmungen und hat Anderungen ihrer Ge-
schäftspläne zu genehmigen. Das Amt besteht aus
einem Präsidenten, drei Direktoren, ständigen Mit-
gliedern im Hauptamte, mehreren vom Bundesrate ge-
wählten nicht ständigen Mitgliedern, sowie ständigen.
Mitgliedern im N-ebenamte. Uber Rekurse gegen
wichtigere Entscheidungen des Amts wird außerdem
unter Zuziehung eines richterlichen Beamten sowie
eines Mitgliedes eines höchsten deutschen Verwal-