20 J. Das Deutsche Reich.
je sieben Mitgliedern bestehenden Disziplinar—
kammern zu Arnsberg, Bremen, Breslau, Brom—
berg, Danzig, Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt, Frank—
furt a. M., Frankfurt a. O., Hannover, Karlsruhe,
Kassel, Köln, Königsberg i. Pr., Röslin, Leipzig,
Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Münster, Oppeln,
Posen, Potsdam, Schleswig, Schwerin, Stettin,
Straßburg i. E., Stuttgart und Trier. Die Mit-
glieder der Disziplinarbehörden werden auf Vor-
schlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt.
V) Das durch Allerhöchsten Erlaß vom 15. Juni 1895
errichtete Kanalamt mit einem Präsidenten,
mehreren Mitgliedern, Hilfsarbeitern usw. Ihm
liegt die Unterhaltung und der Betrieb des Kaiser-
Wilhelm-Kanals ob. Zur örtlichen Wahrnehmung
der Interessen der bewaffneten Macht an der mili-
tärischen Benutzung des Kanals, insbesondere bei
dem Kanalamte, ist als Organ des Reichs-Marine-=
amts ein Marinekommissar bestellt.
W) Der Börsenausschuß als Sachverständigenorgan
zur Begutachtung über die durch das Börsengesetz
vom 27. Mai 1908 der Beschlußfassung des Bundes-
rats überwiesenen Angelegenheiten. Die Mitglieder
werden vom Bundesrat zur Hälfte auf Vorschlag
der Börsenorgane, die andere Hälfte unter ange-
messener Berüchksichtigung von Landwirtschaft und
Industrie gewählt.
X) Die Berufungskammer in Börsen-Ehren-
gerichtssachen: sie entscheidet über Berufungen
gegen Entscheidungen der Börsen-Ehrengerichte.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden
vom Bundesrate, die Beisitzer vom Börsenausschusse
aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane be-
rufenen Mitgliedern gewählt.
Außerdem die ständige Ausstellung für Ar-
beiterwohlfahrt mit einer aus drei Beamten
zusammengesetzten Berwaltung und einem aus Be-
amten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden
Beirate und die Zentraldirektion der Monu-
menta Germaniae historica, die auf Grund des
vom Bundesrate im Jahre 1875 bestätigten, im
Jahre 1887 revidierten Statutes die Gesamtausgabe