Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 23 
die sechs Küstenbezirksämter, die zumeist gleichzeitig 
auch als Agenturen J. Ranges der Seewarte tätig 
sind und denen das Küstensignal-, Seezeichen- und 
Lotsenwesen der Marine unterstehen, 
die Marinebekleidungsämter in Kiel und Wilhelms— 
haven, 
die Sanitätsämter in Kiel und Wilhelmshaven, die 
technischen Verwaltungsbehörden für die im Sta— 
tionsbereiche vorkommenden ärztlichen und pharma— 
zeutischen Aufgaben, sowie der vorgesetzten Behörden 
der Sanitätsdepots und Marinelazarette, 
die Marine-Intendantur in Wilhelmshaven mit der 
Aufgabe, für die ökonomischen Bedürfnisse des 
Marinepersonals sowie für die Hilfsmittel zur Aus— 
bildung dieses Personals Sorge zu tragen, die dazu 
dienenden Einrichtungen zu verwalten und deren 
bestimmungsmäßige Benutzung sowie die Ver— 
wendung der Geldmittel innerhalb ihres Geschäfts- 
kreises zu überwachen. Zum Geschäftskreis der 
Intendantur gehören die Marinestationskasse Wil- 
helmshaven, das Verpflegungsamt der Marine- 
station der Nordsee daselbst, die Garnisonbauämter 
zu Wilhelmshaven I und II und zu Kuxhaven, das 
Garnison-Maschinenbauamt und die Garnisonver- 
waltung zu Wilhelmshaven, die Garnisonverwal- 
tungen zu Lehe, Kuxhaven und auf Helgoland, die 
Alarinewaschanstalt zu Wilhelmshaven, die Garnison- 
kassen zu Lehe und zu Kuxhaven, 
die deutsche Seewarte — eine Zentralstelle für mari- 
time Meteorologie, die u. a. tägliche Verbindung 
mit ähnlichen Anstalten anderer Länder unterhält, 
aus denen die Wetterberichte und Wetterprognose 
hervorgehen, und deren Geschäfte unter der Leitung 
eines Direktors in Abteilungen und durch Haupt- 
agenturen und Agenturen sowie durch Beobachtungs- 
stationen, Sturmwarnungsstellen und Windsemaphor- 
stationen verwaltet werden —, das Observatorium 
zu Wilhelmshaven, das Chronometer-Observatorium 
zu Kiel und die Fortifikationen. 
4. Das Reichs-Justizamt, unter einem Staats- 
sekretär, für die dem Reiche obliegenden Geschäfte der 
Justizverwaltung; insbesondere fällt ihm die Vorberei-
	        
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