Reichsverfassung. 23
die sechs Küstenbezirksämter, die zumeist gleichzeitig
auch als Agenturen J. Ranges der Seewarte tätig
sind und denen das Küstensignal-, Seezeichen- und
Lotsenwesen der Marine unterstehen,
die Marinebekleidungsämter in Kiel und Wilhelms—
haven,
die Sanitätsämter in Kiel und Wilhelmshaven, die
technischen Verwaltungsbehörden für die im Sta—
tionsbereiche vorkommenden ärztlichen und pharma—
zeutischen Aufgaben, sowie der vorgesetzten Behörden
der Sanitätsdepots und Marinelazarette,
die Marine-Intendantur in Wilhelmshaven mit der
Aufgabe, für die ökonomischen Bedürfnisse des
Marinepersonals sowie für die Hilfsmittel zur Aus—
bildung dieses Personals Sorge zu tragen, die dazu
dienenden Einrichtungen zu verwalten und deren
bestimmungsmäßige Benutzung sowie die Ver—
wendung der Geldmittel innerhalb ihres Geschäfts-
kreises zu überwachen. Zum Geschäftskreis der
Intendantur gehören die Marinestationskasse Wil-
helmshaven, das Verpflegungsamt der Marine-
station der Nordsee daselbst, die Garnisonbauämter
zu Wilhelmshaven I und II und zu Kuxhaven, das
Garnison-Maschinenbauamt und die Garnisonver-
waltung zu Wilhelmshaven, die Garnisonverwal-
tungen zu Lehe, Kuxhaven und auf Helgoland, die
Alarinewaschanstalt zu Wilhelmshaven, die Garnison-
kassen zu Lehe und zu Kuxhaven,
die deutsche Seewarte — eine Zentralstelle für mari-
time Meteorologie, die u. a. tägliche Verbindung
mit ähnlichen Anstalten anderer Länder unterhält,
aus denen die Wetterberichte und Wetterprognose
hervorgehen, und deren Geschäfte unter der Leitung
eines Direktors in Abteilungen und durch Haupt-
agenturen und Agenturen sowie durch Beobachtungs-
stationen, Sturmwarnungsstellen und Windsemaphor-
stationen verwaltet werden —, das Observatorium
zu Wilhelmshaven, das Chronometer-Observatorium
zu Kiel und die Fortifikationen.
4. Das Reichs-Justizamt, unter einem Staats-
sekretär, für die dem Reiche obliegenden Geschäfte der
Justizverwaltung; insbesondere fällt ihm die Vorberei-