Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

24 I. Das Deutsche Reich. 
tung und Vertretung von Gesetzentwürfen auf dem Ge- 
biete der Rechtspflege, sowie die Bearbeitung der zu 
solchen Gesetzen erforderlichen Ausführungsbestimmungen 
zu. Es bearbeitet die Justizstatistin und führt das Straf- 
register bezüglich der Personen, deren Geburtsort außer- 
halb des BReichsgebiets gelegen oder nicht zu ermitteln 
ist. Bom BReichs-Justizamte ressortiert, soweit es sich um 
Justizverwaltungs-Angelegenheiten handelt, das Beichs- 
gericht zu Leipzig. 
5. Das Reichs-Schatzamt (an der Spitze ein Staats- 
sekretär), die oberste Finanz-Verwaltungsbehörde des 
Deutschen Reiches, das seine Geschäfte in drei Abtei- 
lungen erledigt. Ihm unterstehen das Etats-, Kassen- 
und Rechnungswesen; die Münz-, Reichspapiergeld-- und 
Reichsschulden-Angelegenheiten; die Verwaltung des 
Reichsvermögens, soweit einzelne Zweige desselben nicht 
besonderen Behörden übertragen sind, sowie die Zoll- 
und Steuersachen, für deren kalkulatorische Bearbeitung 
ein besonderes Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau ein- 
gerichtet und mit dem Reichs-Schatzamte verbunden ist. 
Die früher mit dem Reichs-Schatzamte verbunden gewesene 
„Technische Prüfungsstelle“ für technische Untersuchungen 
und die vom Bundesrate angeordnete dauernde Kontroll- 
und Untersuchungstätigkeit in Zollangelegenheiten ist 
seit einigen Jahren dem Reichs-Schatzamte als höhere 
Reichsbehörde unmittelbar unterstellt worden. Vom Reichs- 
Schatzamte ressortieren: 
a) Die Reichs-Hauptkasse, als welche eine besondere 
Abteilung der BReichsbank (s. S. 29 bei 11) besteht, 
die als Zentralkasse des Beiches dient. 
b) Die Verwaltung des Reichs-Kriegsschatzes, des für 
die Zwecke der Mobilmachung im Kriegsfalle auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 11. November 1871 
bereitgehaltenen, im Juliusturm zu Spandau auf- 
bewahrten Barbestandes von 120 Millionen Mark. 
Im Jahre 1913 ist beschlossen worden, einen neuen 
Kriegsschatz in Höhe von 240 Millionen Mark zu 
bilden, bestehend je zur Hälfte aus Gold-- und 
Silberreserven, der aber in den Tresors der Reichs- 
bank aufbewahrt werden soll. Zur Beschaffung 
der Goldreserve werden neue Reichskassenscheine 
ausgegeben. Die Verwaltung wird unter Ober-
	        
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