Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 25 
aufsicht des Reichskanzlers durch einen Kurator 
unter Kontrolle der Reichsschuldenkommission ge— 
führt (s. S. 30 bei 12). 
0) Die Reichs-Schuldenverwaltung, der Königl. Preu- 
ßischen Hauptverwaltung der Staatsschulden über- 
tragen, die als solche die vorstehende Bezeichnung 
führt und der Aufsicht der BReichsschuldenkommission 
unterstellt ist. 
d) Die Beichsbevollmächtigten und Stationskontrol-- 
leure für die Kontrolle der Zölle, Berbrauchssteuern 
und die Erbschaftssteuer, zur UAberwachung des ge- 
setzlichen Verfahrens bei Erhebung und Verwaltung 
dieser Zölle und Steuern in den einzelnen Bundes- 
staaten, sowie bei Ausführung der Statistik des 
Warenverkehrs und bei Erhebung der Stempel- 
abgabe für Spielkarten. Die Reichsbevollmächtigten 
sind den Direktivbehörden, die Stationskontrolleure, 
als Organe der Reichsbevollmächtigten, den Haupt- 
zoll= und Hauptsteuerämtern der einzelnen Bundes- 
staaten beigeordnet. 
e) Die Reichskommission für die Stettiner Festungs- 
grundstücke zu Stettin. 
fl) Die Reichskommission für die Mainz-Kasteler 
Festungsgrundstüche in Mainz. 
8) Das Mlüünzmetalldepot des Beiches, welches die 
nicht mehr umlaufsfähigen Münzen, sowie die Re- 
servebestände des Reiches an AMlünzmetallen und 
an Aickel= und Kupfermünzen verwaltet und dessen 
Geschäfte von der Königl. Preußischen Alünze wahr- 
genommen werden. 
A6euerdings ist als Frucht des neuen Tabaksteuer- 
gesetzes in Bremen zur Entscheidung über die Zuläng- 
lich#eit oder Unzulänglichkeit der Wertanmeldungen be- 
züglich des bezogenen Tabaks ein Prüfungsamt für 
Tabakbewertung errichtet worden, das mindestens zu 
zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabak- 
gewerbe besetzt ist, die vom Reichskanzler nach Anhörung 
der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabatk-= 
verarbeitung berufen werden. 
6. Beichs-Kolonialamt. Für Bearbeitung der Ver- 
waltungs= und Organisationsangelegenheiten bestand 
früher beim Auswärtigen Amt eine besondere Kolonial-
	        
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