Reichsverfassung. 25
aufsicht des Reichskanzlers durch einen Kurator
unter Kontrolle der Reichsschuldenkommission ge—
führt (s. S. 30 bei 12).
0) Die Reichs-Schuldenverwaltung, der Königl. Preu-
ßischen Hauptverwaltung der Staatsschulden über-
tragen, die als solche die vorstehende Bezeichnung
führt und der Aufsicht der BReichsschuldenkommission
unterstellt ist.
d) Die Beichsbevollmächtigten und Stationskontrol--
leure für die Kontrolle der Zölle, Berbrauchssteuern
und die Erbschaftssteuer, zur UAberwachung des ge-
setzlichen Verfahrens bei Erhebung und Verwaltung
dieser Zölle und Steuern in den einzelnen Bundes-
staaten, sowie bei Ausführung der Statistik des
Warenverkehrs und bei Erhebung der Stempel-
abgabe für Spielkarten. Die Reichsbevollmächtigten
sind den Direktivbehörden, die Stationskontrolleure,
als Organe der Reichsbevollmächtigten, den Haupt-
zoll= und Hauptsteuerämtern der einzelnen Bundes-
staaten beigeordnet.
e) Die Reichskommission für die Stettiner Festungs-
grundstücke zu Stettin.
fl) Die Reichskommission für die Mainz-Kasteler
Festungsgrundstüche in Mainz.
8) Das Mlüünzmetalldepot des Beiches, welches die
nicht mehr umlaufsfähigen Münzen, sowie die Re-
servebestände des Reiches an AMlünzmetallen und
an Aickel= und Kupfermünzen verwaltet und dessen
Geschäfte von der Königl. Preußischen Alünze wahr-
genommen werden.
A6euerdings ist als Frucht des neuen Tabaksteuer-
gesetzes in Bremen zur Entscheidung über die Zuläng-
lich#eit oder Unzulänglichkeit der Wertanmeldungen be-
züglich des bezogenen Tabaks ein Prüfungsamt für
Tabakbewertung errichtet worden, das mindestens zu
zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabak-
gewerbe besetzt ist, die vom Reichskanzler nach Anhörung
der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabatk-=
verarbeitung berufen werden.
6. Beichs-Kolonialamt. Für Bearbeitung der Ver-
waltungs= und Organisationsangelegenheiten bestand
früher beim Auswärtigen Amt eine besondere Kolonial-