Reichsverfassung. 31
die Aufsicht über die Reichsschuldenverwaltung (s. bei 5
unter c), die Kontrolle über die Verwaltung des Reichs-
kriegsschatzes, die Kontrolle über den Hinterbliebenen-
versicherungsfonds, der aus einem Teile der Zolleinnahmen
gebildet worden ist, die Kontrolle über den Fonds zur
Förderung des deutschen Na#chrichtenwesens im Auslande,
sowie über An= und Ausfertigung, Einziehung und Ver-
nichtung der Banknoten der Reichsbank. Sie besteht
aus sechs Mlitgliedern des Bundesrats (und zwar aus
dem Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungs-
wessen und fünf Mitgliedern dieses Ausschusses), aus
sechs Mitgliedern des Reichstages und bis zur Er-
richtung einer eigenen Rechnungsbehörde für das Reich
aus dem Präsidenten des Rechnungshofes.
Die selbständigen Finanzbehörden des Reiches unter
10—12 sind nur zum Teil der oberen Leitung des
Reichskanzlers unterstellt, der aber deren Geschäfte nicht
beeinflussen darf.
13. Die Reichs-Rayonkommission zur endgültigen
Entscheidung über diejenigen Beschränkungen, denen die
Benutzung des Grundeigentums innerhalb des Rayons
der permanenten Befestigungen unterworfen ist, und
insbesondere über Rekurse gegen die Anordnungen und
Entscheidungen der Kommandanturen in Rayonangelegen-
heiten. Vertreten sind in ihr diejenigen Staaten, in
deren Gebieten Festungen liegen (Reichsgesetz vom 21. De-
zember 1871).
14. Das Reichsmilitärgericht ist das Revisions=
gericht, der oberste Gerichtshof in militärgerichtlichen
Angelegenheiten für die gesamte bewaffnete Macht des
Reiches. An dessen Spitze steht ein General oder Ad-
miral, der an der Rechtsprechung nicht teilnimmt, als
Präsident. Die Rechtsprechung erfolgt in Senaten, welche
in der Besetzung von vier militärischen und drei juristi-
schen Mitgliedern entscheiden. Den Vorsitz führt der
rangälteste Offizier, während der Senatspräsident die
Verhandlung leitet. Ein Senat ist lediglich aus baye-
rischen Mitgliedern zusammengesetzt und entscheidet über
Revisionen gegen Entscheidungen bayerischer Militär-
gerichte. Die juristischen Mitglieder des Reichsmilitär=
gerichts, mit Ausnahme des bayerischen Senats, bilden
den Disziplinarhof, der unter dem Vorsitze des ältesten