32 I. Das Deutsche Beich.
Senatspräsidenten als Disziplinargericht erster und letzter
Instanz über die Dienstvergehen der juristischen Mitglieder
des Reichsmilitärgerichts und als Disziplinargericht zweiter
Instanz über die Dienstvergehen der übrigen richterlichen
Militärjustizbeamten urteilt. Alle Verhandlungen der
Kriegsgerichte sind öffentlich, wenn nicht aus bestimmten
Gründen der Ausschluß der Offentlichkeit verfügt wer-
den muß.
sietteichehe Nach dem Reichsbesteuerungsgesetze vom 15. April
gesetz. 1911 ist das Reich im allgemeinen verpflichtet, die in
einem Bundesstaate oder einer Gemeinde für die Be-
nutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Ver-
anstaltungen und für einzelne Handlungen der Amts-
organe festgesetzten Gebühren zu zahlen, soweit ihm nicht
ein besonderer Rechtstitel auf Gebührenfreiheit zusteht.
Dagegen genießt das Beich Freiheit von allen zur He-
bung gelangenden Staatssteuern mit Ausnahme der
Abgaben von Malz und Bier. Zu Realsteuern von
Grundbesitz, zu Besitzveränderungsabgaben und zu Ab-
gaben von Malz und Bier kRan von Gemeinden das
Reich nur in demselben Umfange wie der einzelne Bun-
desstaat herangezogen werden. Gemeinden, denen infolge
eines fabrikmäßigen Reichsbetriebes in ihrer Gemeinde
Ausgaben erwachsen, sind berechtigt, vom Reiche einen
Zuschuß zu ihren Ausgaben nach Höhe von 30—90 %,
je nach der Anzahl der in den Betrieben beschäftigten
und in der Gemeinde wohnenden Angestellten und Ar-
beiter, zu verlangen.
Geiche, Die Reichsbeamten sind entweder sog. unmittel-
bare, die der Kaiser ernennt, welcher auch die Vorschriften
über deren Urlaub und Stellvertretung erläßt und unter
Umständen zu deren Versetzung in den Ruhestand be-
ziehentlich im Einvernehmen mit dem Bundesrat die
Genehmigung zu erteilen hat, oder sog. mittelbare, wie
z. B. die Beamten der einzelnen Bundesstaaten im Post-
und Telegraphen-, Militärdienste usw., die den Anord-
nungen des Kaisers Folge zu leisten haben. Insoweit
die Beichsbeamten in der Unfallversicherung unterliegen-
den Betrieben beschäftigt sind, wird ihnen ebenso wie
Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine
sowie Personen des Soldatenstandes die Entschädigung
für die darin erlittenen Unfälle in Form von Pensionen