Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

32 I. Das Deutsche Beich. 
Senatspräsidenten als Disziplinargericht erster und letzter 
Instanz über die Dienstvergehen der juristischen Mitglieder 
des Reichsmilitärgerichts und als Disziplinargericht zweiter 
Instanz über die Dienstvergehen der übrigen richterlichen 
Militärjustizbeamten urteilt. Alle Verhandlungen der 
Kriegsgerichte sind öffentlich, wenn nicht aus bestimmten 
Gründen der Ausschluß der Offentlichkeit verfügt wer- 
den muß. 
sietteichehe Nach dem Reichsbesteuerungsgesetze vom 15. April 
gesetz. 1911 ist das Reich im allgemeinen verpflichtet, die in 
einem Bundesstaate oder einer Gemeinde für die Be- 
nutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Ver- 
anstaltungen und für einzelne Handlungen der Amts- 
organe festgesetzten Gebühren zu zahlen, soweit ihm nicht 
ein besonderer Rechtstitel auf Gebührenfreiheit zusteht. 
Dagegen genießt das Beich Freiheit von allen zur He- 
bung gelangenden Staatssteuern mit Ausnahme der 
Abgaben von Malz und Bier. Zu Realsteuern von 
Grundbesitz, zu Besitzveränderungsabgaben und zu Ab- 
gaben von Malz und Bier kRan von Gemeinden das 
Reich nur in demselben Umfange wie der einzelne Bun- 
desstaat herangezogen werden. Gemeinden, denen infolge 
eines fabrikmäßigen Reichsbetriebes in ihrer Gemeinde 
Ausgaben erwachsen, sind berechtigt, vom Reiche einen 
Zuschuß zu ihren Ausgaben nach Höhe von 30—90 %, 
je nach der Anzahl der in den Betrieben beschäftigten 
und in der Gemeinde wohnenden Angestellten und Ar- 
beiter, zu verlangen. 
Geiche, Die Reichsbeamten sind entweder sog. unmittel- 
bare, die der Kaiser ernennt, welcher auch die Vorschriften 
über deren Urlaub und Stellvertretung erläßt und unter 
Umständen zu deren Versetzung in den Ruhestand be- 
ziehentlich im Einvernehmen mit dem Bundesrat die 
Genehmigung zu erteilen hat, oder sog. mittelbare, wie 
z. B. die Beamten der einzelnen Bundesstaaten im Post- 
und Telegraphen-, Militärdienste usw., die den Anord- 
nungen des Kaisers Folge zu leisten haben. Insoweit 
die Beichsbeamten in der Unfallversicherung unterliegen- 
den Betrieben beschäftigt sind, wird ihnen ebenso wie 
Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine 
sowie Personen des Soldatenstandes die Entschädigung 
für die darin erlittenen Unfälle in Form von Pensionen
	        
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