Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 33 
gewährt. Dienstvergehen der Beamten werden mit Ord— 
nungsstrafen oder Entfernung aus dem Amte bestraft. 
Uber letztere haben die S. 19 unter u aufgeführten 
Disziplinarbehörden zu befinden. Das Reichsbeamten- 
gesetz vom 31. März 1873, abgeändert durch Gesetz vom 
17. Alai 1907, regelt die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten, das Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 deren 
Besoldungen, das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 
17. Mai 1907 die Witwen= und Waisengelder, das 
Gesetz vom 22. Mai 1910 die Haftung des Reiches für 
seine Beamten. Für die Kolonialbeamten ist das Kolo= 
nialbeamtengesetz vom 8. Juni 1910 maßgebend. 
Zur Vertretung des Volkes im Beiche besteht der Ne 
Reichstag, der durch Abgeordnete — zurzeit 397 — « 
gebildet wird, die von dem deutschen Volke auf Grund 
des allgemeinen gleichen und direkten Wahlrechts mit 
geheimer Abstimmung gewählt sind. Jeder Wahltkreis 
mit einer durchschnittlichen Bevölkerungszahl von 100000 
Seelen beziehentlich jeder Bundesstaat mit geringerer 
Bevölkerung wählt einen Abgeordneten. Da die hier- 
nach für die ersten BReichstagswahlen gebildeten Wahl- 
kreise zurzeit noch fortbestehen und das deren Abgren- 
zung bestimmende Gesetz noch aussteht, so sind beispiels- 
weise im Rönigreiche Sachsen nur 23 Abgeordnete zu 
wählen, obwohl nach Alaßgabe der Bevölkerung deren 
Zahl 48 betragen sollte. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, 
welcher das 25. Lebensjahr zurüchgelegt hat, in dem 
Bundesstaate, in dem er wohnt. Personen des Sol- 
datenstandes, des Heeres und der Marine dürfen das 
Wahlrecht, solange sie sich bei der Fahne befinden, 
nicht ausüben. Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung 
sind ferner unter Vormundschaft stehende Personen; Per- 
sonen, über deren Vermögen gerichtlich Konkurs eröffnet 
worden ist, während der Dauer dieses Verfahrens; Per- 
sonen, die eine öffentliche Armenunterstützung beziehen 
oder im vorhergegangenen Jahre bezogen haben; endlich 
Personen, denen infolge strafgerichtlicher Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte der Vollgenuß der staats- 
bürgerlichen Rechte entzogen worden ist, auf die Dauer 
der Entziehung. Wählbar zum Beichstagsabgeordneten 
im ganzen Reichsgebiete ist jeder Deutsche, welcher 
das 25. Lebensjahr zurückhgelegt und einem Bundes- 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 3
	        
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