fullscreen: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Zuständigkeit zur Außerkraftsetzung. 119 
tärischer Verordnungen ergangen, die jetzt in der Vorschr. über 
Waff. Gebr. vom 19. 3. 1914 neu zusammengestellt sind. 
Von den in diesen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen 
Beschränkungen ist der M. B. im Falle der Aufhebung des 
Artikel 36 befreit. Er kann sich in allen Fällen bei Ausübung 
der vollziehenden Gewalt des Militärs bedienen, also auch die 
Polizei durch Militärpersonen ersetzen. 
Bücher S. 21 und Nikolai S. 34 behaupten, daß es einer 
Aufhebung des Artikel 36 überhaupt nicht bedürfe, diese viel- 
mehr ohne weiteres mit der Erklärung des Kriegszustandes 
verknüpft sei, weil durch den Übergang der vollziehenden Gewalt 
nach § 4 die Mitwirkung des Militärs ohnehin zum Wesen des 
Kriegszustandes gehöre. Sie verkennen aber dabei den Inhalt 
des § 4: die vollziehende Gewalt geht an den M. B. nur in dem- 
selben Umfange über, wie sie im normalen Zustande vorhanden 
war. Er kann also, wie die Zivilbehörde, bei Ausübung der 
vollziehenden Gewalt nur in den Grenzen der Gesetze die Truppen 
benutzen; nur eins fällt weg, die Requisition der Zivilbehörde, 
denn diese stellt er selbst dar. Soll er sich aber ungehindert bei 
Ausübung der vollziehenden Gewalt seiner Truppen bedienen 
können, so bedarf es eben der Aufhebung des Artikel 36 (ebenso 
Haldy S. 61). 
III. Zuständig zur Außerkraftsetzung der Verfassungs- 
artikel sind beim reichsrechtlichen Kriegszustand der Kaiser und die 
Militärbefehlshaber in dem oben Bem. VI zu 3 4 erörterten 
Sinne. Anderer Ansicht scheinen nur Stenglein und Ebermayer 
(Note zu § 5) zu sein, wenn sie nur von einer kaiserlichen Ver- 
ordnung oder einer nachträglichen kaiserlichen Verordnung 
sprechen. Im übrigen herrscht darüber kein Streit. Dies ent- 
spricht auch der Praxis von 1914. Die kaiserl. V. O. vom 31. 7. 
1914 enthält keine Aufhebung der Verfassungsartikel. Dagegen 
haben die meisten Kommandierenden Generale in ihren Be- 
kanntmachungen vom selben Tage die Aufhebung verfügt (ent- 
sprechend der Vorschr. über Waff. Gebr. Ziff. 13ff.).
	        
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