Die Zuständigkeit zur Außerkraftsetzung. 119
tärischer Verordnungen ergangen, die jetzt in der Vorschr. über
Waff. Gebr. vom 19. 3. 1914 neu zusammengestellt sind.
Von den in diesen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen
Beschränkungen ist der M. B. im Falle der Aufhebung des
Artikel 36 befreit. Er kann sich in allen Fällen bei Ausübung
der vollziehenden Gewalt des Militärs bedienen, also auch die
Polizei durch Militärpersonen ersetzen.
Bücher S. 21 und Nikolai S. 34 behaupten, daß es einer
Aufhebung des Artikel 36 überhaupt nicht bedürfe, diese viel-
mehr ohne weiteres mit der Erklärung des Kriegszustandes
verknüpft sei, weil durch den Übergang der vollziehenden Gewalt
nach § 4 die Mitwirkung des Militärs ohnehin zum Wesen des
Kriegszustandes gehöre. Sie verkennen aber dabei den Inhalt
des § 4: die vollziehende Gewalt geht an den M. B. nur in dem-
selben Umfange über, wie sie im normalen Zustande vorhanden
war. Er kann also, wie die Zivilbehörde, bei Ausübung der
vollziehenden Gewalt nur in den Grenzen der Gesetze die Truppen
benutzen; nur eins fällt weg, die Requisition der Zivilbehörde,
denn diese stellt er selbst dar. Soll er sich aber ungehindert bei
Ausübung der vollziehenden Gewalt seiner Truppen bedienen
können, so bedarf es eben der Aufhebung des Artikel 36 (ebenso
Haldy S. 61).
III. Zuständig zur Außerkraftsetzung der Verfassungs-
artikel sind beim reichsrechtlichen Kriegszustand der Kaiser und die
Militärbefehlshaber in dem oben Bem. VI zu 3 4 erörterten
Sinne. Anderer Ansicht scheinen nur Stenglein und Ebermayer
(Note zu § 5) zu sein, wenn sie nur von einer kaiserlichen Ver-
ordnung oder einer nachträglichen kaiserlichen Verordnung
sprechen. Im übrigen herrscht darüber kein Streit. Dies ent-
spricht auch der Praxis von 1914. Die kaiserl. V. O. vom 31. 7.
1914 enthält keine Aufhebung der Verfassungsartikel. Dagegen
haben die meisten Kommandierenden Generale in ihren Be-
kanntmachungen vom selben Tage die Aufhebung verfügt (ent-
sprechend der Vorschr. über Waff. Gebr. Ziff. 13ff.).