Reichsverfassung. 37
in dem Ertrage der Zölle, die bei der Einfuhr von
Waren über die Reichsgrenze nach einem die zollpflich-
tigen Waren einzeln aufführenden Zolltarife erhoben
werden. Das neue Zolltarifgesetz vom 25. Dezember
1902, daß nach einer mit Zustimmung des Bundesrates
erlassenen Bekanntmachung des Reichskanzlers mit dem
1. März 1906 in Kraft getreten ist, sieht erhöhte Zoll-
sätze für Getreide, Fleisch, Bieh usw., sowie die Festsetzung
von Minimalsätzen vor für die vier Hauptgetreidearten,
unter die bei den Handelsvertragsverhandlungen mit
anderen Staaten nicht heruntergegangen werden soll.
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet; alle
Gegenstände, die im freien Berkehre eines deutschen
Staates sind, können daher zollfrei in einen anderen
deutschen Staat eingeführt und dürfen in letzterem einer
Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer
unterliegen. Mlit den meisten europäischen Staaten (Öster-
reich-Ungarn, Italien, Rußland, Serbien, Rumänien,
Bulgarien, Schweden, Belgien, Schweiz) und einigen
außereuropäischen Staaten sind Zoll= und Handelsver-
träge abgeschlossen und dadurch unter Zusicherung der
Meistbegünstigung, d. h. aller Vorteile, die einem an-
deren Staate gewährt werden, gegenseitige Zollermäßi-
gungen in der Regel für die Dauer von zwölf Jahren
zugestanden worden. Mlit anderen Staaten (Spanien,
Amerika, Frankreich) bestehen zurzeit Meistbegünstigungs-
verträge. Der Miieistbegünstigungsvertrag mit England
ist außer Kraft getreten, doch ist ihm vom Bundesrat
für die Zeit vom 1. April 1913 bis 30. April 1914, sollten im
ordentlichen Etat die fortlaufenden Ausgaben rund 2395 Mil-
lionen Mark, die einmaligen 648 Millionen, im außerordent-
lichen Etat die Ausgaben und Einnahmen 119 ½ Millionen
Mark betragen. Für das Reichsheer werden verausgabt
726,3 Millionen, außerdem aus Anlaß der Ergänzung des
Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres —
der neuesten Militärvorlage, rgl. S. 119 — 425,6 Millionen,
für die Marine 197 Millionen bzw. 3 Millionen regelmäßige
und 220,7 Millionen Mark einmalige Ausgaben. An Ein-
nahmen sind eingestellt von der BReichs-Post= und -Telegraphen-
verwaltung 842 Millionen, von der Reichseisenbahnverwaltung
153,8 Millionen, von der allgemeinen Finanzverwaltung (Zölle,
Verbrauchssteuern, BReichsstempelabgaben, Erbschaftssteuern,
Matrikularbeiträge usw.) 1954 ⅛/ Millionen Mark.