Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 43 
des Wertzuwachses veräußerter Grundstücke, die sich aus 
der Gegenüberstellung des Erwerbspreises und des Ver— 
äußerungspreises unter Zu- bzw. Abrechnung gewisser 
Werte ergibt. Befreit von der Steuer sind Veräuße— 
rungen im Werte von 20000 bei bebauten und 
5000 K bei unbebauten Grundstücken, ferner der Er- 
werb bei Begründung oder Aufhebung der ehelichen 
Gütergemeinschaft, der Erwerb von Grundstücken seitens 
der Abkömmlinge von den Eltern und Großeltern usw. 
Die Steuer beträgt 10—30 v. H. der Wertsteigerung 
je nach deren Höhe. Auf Verlangen der Steuerbehörde 
ist vom Veräußerer eine Zuwachssteuererklärung einzu- 
reichen. Gegen die Berechnung der Steuer — den 
Steuerbescheid — kann Beschwerde erhoben oder das 
Verwaltungsstreitverfahren eventuell der Rechtsweg be- 
schritten werden. — Von dem Ertrage der Zuwachs- 
steuer erhält das Reich 50%; weitere 10% erhalten, 
sofern die Landesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, 
die Bundesstaaten als Entschädigung für Verwaltung 
und Erhebung der Steuer, 40% fließen den Gemeinden 
zu, in deren Bereiche das veräußerte Grundstück sich 
befindet. Diese Können mit Genehmigung der Landes- 
regierung zu diesem Anteile für ihre Rechnung Zuschläge 
bis zu 100% erheben, doch dürfen Beichssteuer und 
Zuschlag zusammen 30% der Wertsteigerung nicht über- 
steigen. 
9. Die Reichsstempelsteuer. Aktien zahlen 3 v. H., 
inländische Renten= und Schuldverschreibungen unter 
Freilassung deren des Reiches und der Bundesstaaten 
2 v. H., die der Kommunalverbände, der Grundbkredit- 
und Hypothekenbanken usw. 5 v. T., Gewinnanteilscheine 
und Zinsbogen 1 v. H. bzw. 5 v. T., Scheckhs 10 4 
vom Stück, Beurkundungen der Ubertragung von Grund- 
stückseigentum 1½3 v. 9. Bei Veräußerungen bis zum 
30. Juni 1914 wird statt 1/8, 2/3 v. H. für die Beur- 
kundung der Ubertragung von Grundstüchen erhoben. 
Nach diesem Zeitpunkte wird der Steuersatz von drei 
zu drei Jahren vom Bundesrate einer ANachprüfung 
unterworfen. Ubersteigt innerhalb des dreijährigen Zeit- 
raums der durchschnittliche Anteil des Reiches am Er- 
trage der Zuwachssteuer den Betrag von 25 Millionen 
Mlark, so ist der Steuersatz entsprechend herabzusetzen.
	        
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