Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 45 
Erbschaften bis zu 500 ÆA, bei milden Stiftungen — 
Zuwendungen an solche sind sonst mit 5 v. H. zu ver- 
steuern — bis zu 5000 —#. Daneben khönnen die Bundes- 
staaten Zuschläge zur Reichserbschaftssteuer und Abgaben 
zum Anfall an Abkömmlinge und Ehegatten erheben. 
Die Erhebung und Verwaltung erfolgt durch die in den 
Bundesstaaten errichteten Erbschaftssteuerämter. 
12. Leuchtmittelsteuer. Sie beträgt für elektrische 
Glühlampen 5 3 bis zu 1 und mehr je nach dem 
Verbrauche, für Glühkörper zu Gasglühlicht-Lampen 
10 & für das Stück, für Brennstoffe zu elehktrischen 
Bogenlampen 60 J bzw. 1 — für das Kilogramm, für 
Brenner zu Quecksilberdampf-Lampen bis zu 100 Watt 
1 % für das Stückh, für solche von höherem Verbrauche 
1 mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt. 
13. Zündwarensteuer. Diese beträgt für Zündhölzer 
in Schachteln mit einem Inhalt von weniger als 30 Stück 
1 3, von 30—60 Stück 1½ 3, von mehr als 60 Stück 
1½/ 4 für 60 Stück oder einem Bruchteil davon, für 
Zündkerzchen aus Stearin, Wachs usw. 5 J für jede 
Schachtel mit 20 oder weniger Stüch. 
Die neueste im Jahre 1913 beschlossene und durch- 
geführte Heeresvermehrung erforderte neue finanzielle 
Opfer und deren Deckung. Nach langen Verhandlungen 
wurde beschlossen, die bezüglichen Mittel in der Haupt- 
sache aus folgenden drei Arten von Steuern aufzubringen: 
1. aus dem Wehrbeitrag, 2. der Vermögens- 
zuwachssteuer und 3. den Gesellschafts= und Ver- 
sicherungsstempeln. Dazu kommen dann weiter die 
Beibehaltung der Zuckersteuer auf unbestimmte Zeit, 
die Beibehaltung des Zuschlags zum Grundstücks- 
stempel bis 31. März 1916 sowie die Erhöhung einiger 
Sätze in der bestehenden Erbschaftssteuer für Ver- 
wandte. 
Am bedeutsamsten sind der Wehrbeitrag und die Ver- 
mögenszuwachssteuer. Diese beiden Steuern wirken nicht 
nebeneinander, sondern nacheinander, d. h. die Zuwachs- 
steuer tritt erst in Wirksamkeit, wenn der einmalige 
Wehrbeitrag erledigt ist. Beide stehen nun insofern in 
Beziehung, als die zum 31. Dezember 1913 erfolgende 
Ermittlung des Vermögenswertes für den Wehrbeitrag 
auch maßgebend ist für die erstmalig am 1. April 1917
	        
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