Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

48 J. Das Deutsche Reich. 
ermäßigung tritt auch ein, wenn die Ableistung der Dienst- 
pflicht noch in den Jahren 1914, 1915 und 1916 erfolgt. 
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet, 
wer ein Vermögen von mehr als 20000 ½ oder wer 
bei mehr als 4000 " Einkommen mehr als 10000 AMA 
Vermögen hat. 
Ergibt sich nach dem Voranschlag 1915, daß die Ein- 
nahmen aus dem Wehrbeitrag die Ausgaben, zu deren 
Deckung sie bestimmt sind, übersteigen, so ist der Mehr- 
betrag zur Kürzung des letzten Drittels des Wehrbeitrags 
nach Maßgabe des Reichshaushaitsgesetzes bereitzustellen. 
2. Die Vermögenszuwachssteuer. 
Die Vermögenszuwachssteuer trifft den Zuwachs, der 
sich aus der Vergleichung des Vermögensstandes eines 
Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten ergibt. 
Als Vermögen gilt das gesamte bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. 
Der Vermögenszuwachs soll für Beranlagungszeiträume 
von je drei Jahren berechnet werden, erstmalig, wie schon 
oben mitgeteilt, am 31. Dezember 1916. Steuerfrei 
bleiben die Vermögensmassen bis zu 20000 , sowie 
die Zuwachse bis zu 10000 „#. Bei Vermögen zwischen 
20000 und 30000 unterliegt der Zuwachs der Be- 
steuerung nur insoweit, als durch ihn die steuerfreie 
Grenze von 20000 ( überschritten wird. 
Bei der Steuerstaffel ist die Höhe des Vermögens 
und die Größe des Zuwachses berücksichtigt. Es tritt 
also eine doppelte Progression ein. Zunächst wird der 
Zuwachs zur Grundlage gemacht. Die Steuer beträgt 
für den ganzen Erhebungszeitraum (drei Jahre) bei 
einem Vermögenszuwachs von: 
10000— 50000 + 075 v. H. 
50000— 100000 „ 0,90 „ 
100000— 300000 „ 1,05 „ 
300000— 500000 „ 1,20 „ 
500000—1000000 „ 1,35 „ 
über 1000000 „ 1,50 „ 
Dazu tritt dann die Staffel, die von der Höhe des 
Vermögens ausgeht. Es erhöht sich nämlich der Steuer- 
satz bei Vermögen von
	        
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