48 J. Das Deutsche Reich.
ermäßigung tritt auch ein, wenn die Ableistung der Dienst-
pflicht noch in den Jahren 1914, 1915 und 1916 erfolgt.
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet,
wer ein Vermögen von mehr als 20000 ½ oder wer
bei mehr als 4000 " Einkommen mehr als 10000 AMA
Vermögen hat.
Ergibt sich nach dem Voranschlag 1915, daß die Ein-
nahmen aus dem Wehrbeitrag die Ausgaben, zu deren
Deckung sie bestimmt sind, übersteigen, so ist der Mehr-
betrag zur Kürzung des letzten Drittels des Wehrbeitrags
nach Maßgabe des Reichshaushaitsgesetzes bereitzustellen.
2. Die Vermögenszuwachssteuer.
Die Vermögenszuwachssteuer trifft den Zuwachs, der
sich aus der Vergleichung des Vermögensstandes eines
Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten ergibt.
Als Vermögen gilt das gesamte bewegliche und un-
bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden.
Der Vermögenszuwachs soll für Beranlagungszeiträume
von je drei Jahren berechnet werden, erstmalig, wie schon
oben mitgeteilt, am 31. Dezember 1916. Steuerfrei
bleiben die Vermögensmassen bis zu 20000 , sowie
die Zuwachse bis zu 10000 „#. Bei Vermögen zwischen
20000 und 30000 unterliegt der Zuwachs der Be-
steuerung nur insoweit, als durch ihn die steuerfreie
Grenze von 20000 ( überschritten wird.
Bei der Steuerstaffel ist die Höhe des Vermögens
und die Größe des Zuwachses berücksichtigt. Es tritt
also eine doppelte Progression ein. Zunächst wird der
Zuwachs zur Grundlage gemacht. Die Steuer beträgt
für den ganzen Erhebungszeitraum (drei Jahre) bei
einem Vermögenszuwachs von:
10000— 50000 + 075 v. H.
50000— 100000 „ 0,90 „
100000— 300000 „ 1,05 „
300000— 500000 „ 1,20 „
500000—1000000 „ 1,35 „
über 1000000 „ 1,50 „
Dazu tritt dann die Staffel, die von der Höhe des
Vermögens ausgeht. Es erhöht sich nämlich der Steuer-
satz bei Vermögen von