50 I. Das Deutsche Reich.
für Gesellschaften m. b. H. 3 v. H.,
für Gesellschaften m. b. H. mit Grundstücksverwertung
5 v. H.,
für andere Gesellschaften, wie offene Handelsgesell-
schaften, sind die Sätze erheblich niedriger. Die
Sätze beziehen sich auf das Grund= bzw. Stamm-
kapital bzw. die Erhöhung dieser Kapitale;
für Kuxe beträgt der Steuersatz 5 „?für jede Ur-
kunde, außerdem für alle nach dem 1. August 1909
ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit sie nicht zur
Deckung von Betriebsverlusten oder zur Erhaltung
des Betriebes dienen, 3 v. H. vom Betrage der
Einzahlung;
für ausländische Aktien 3 v. H. vom Nennwert.
b) Die Stempel für Versicherungen. Der Feuer-
versicherungsstempel für bewegliche Gegenstände beträgt
jährlich 15/100 (statt 1/4) v. T. der Versicherungssumme,
für unbewegliche Gegenstände ½0 v. T. der Versicherungs-
summe. Der Lebensversicherungsstempel ist auf ½ v. H.
des gezahlten Entgelts festgesetzt. Der Stempel für Ein-
bruchs= und Glasversicherung auf ½/10 v. T. der Ver-
sicherungssumme. Versicherungen unter 3000 Æ bleiben
frei, ganz frei sind neben den Hagel= und Viehversiche-
rungen auch Unfall= und Haftpflichtversicherungen.
4. Die übrigen Steuern.
a) Die Zuckersteuer mit rund 40 Millionen Ertrag
bleibt bis auf weiteres bestehen.
b) Der Zuschlag zum Grundstücksstempel ( zu ½)
(zu vgl. S. 43 unter 9) bleibt bis 31. Alärz 1916 be-
stehen.
) In der bestehenden Erbschaftssteuer (zu voal.
S. 44 unter 11) wird der Satz für Abkömmlinge ersten
Grades von Geschwistern von 4 auf 5 v. H., für Ab-
kömmlinge zweiten Grades von Geschwistern von 6 auf
8 v. H., für die entfernten Verwandten, die bisher 10 v. H.
zahlten, auf 12 v. H. erhöht. Der Anteil der Bundes-
staaten ermäßigt sich von 25 auf 20 v. H. Diese Vor-
schriften treten mit der Verkündung des Gesetzes über
die Anderungen im Finanzwesen in Kraft.