52 I. Das Deutsche Reich.
des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiff-
fahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung ge-
meinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Beiche
ausgestattet wird; 8. das Eisenbahnwesen und die Her-
stellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse der
Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. den Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle,
desgleichen die Schiffahrtszeichen; 10. das Post= und
Telegraphenwesen (für Bayern und Württemberg nur in
eingeschränkter Weise); 11. Bestimmungen über die
wechselseitige Vollstreciung von Erkenntnissen in Zivil-
sachen und Erledigung von Mequisitionen überhaupt;
12. sowie die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen-
recht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und das ge-
richtliche Verfahren; 14. das Militärwesen des Reiches
und die Kriegsmarine; 15. Maßregeln der Miedizinal-
und Veterinärpolizei; 16. die Bestimmungen über die
Presse und das Vereinswesen. Während aber das Reich
von seiner Zuständigkeit in einigen dieser Angelegen-
heiten nur teilweise oder überhaupt nicht, wie beispiels-
weise bis vor einigen Jahren bezüglich der Regelung des
Vereinswesens, Gebrauch gemacht hat, ist auf verfassungs-
mäßigem Wege diese Beichszuständigkeit später erweitert
und beispielsweise zu 13 das gesamte Zivilrecht ihr
überwiesen worden. Die Ausnahmen, welche wie zu 1
und 10 einzelnen Bundesstaaten gegenüber dem gemeinen
Rechte des Beiches bewilligt worden sind, pflegt man
als deren Reservatrechte zu bezeichnen. So ist in Bayern,
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen die Biersteuer
der Landesgesetzgebung vorbehalten, Bayern und Württem-
berg verwalten im wesentlichen das Post= und Telegraphen=
wesen selbständig, dieselben Staaten haben Ausnahmerechte
bezüglich des Militärwesens, auf Bayern ist die Gesetz-
gebung über Heimats= und Aiederlassungswesen nicht an-
wendbar, Hamburg und Bremen ist ein beschränktes
Freihafenrecht gewährleistet usw. Verschiedene Beichs-
angelegenheiten sind bereits bei der Darstellung der Organi-
sation der Reichsbehörden berührt worden, im nachstehenden
sollen einige derselben ausführlicher behan delt werden.