Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

52 I. Das Deutsche Reich. 
des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiff- 
fahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung ge- 
meinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Beiche 
ausgestattet wird; 8. das Eisenbahnwesen und die Her- 
stellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse der 
Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9. den Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand 
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle, 
desgleichen die Schiffahrtszeichen; 10. das Post= und 
Telegraphenwesen (für Bayern und Württemberg nur in 
eingeschränkter Weise); 11. Bestimmungen über die 
wechselseitige Vollstreciung von Erkenntnissen in Zivil- 
sachen und Erledigung von Mequisitionen überhaupt; 
12. sowie die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen- 
recht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und das ge- 
richtliche Verfahren; 14. das Militärwesen des Reiches 
und die Kriegsmarine; 15. Maßregeln der Miedizinal- 
und Veterinärpolizei; 16. die Bestimmungen über die 
Presse und das Vereinswesen. Während aber das Reich 
von seiner Zuständigkeit in einigen dieser Angelegen- 
heiten nur teilweise oder überhaupt nicht, wie beispiels- 
weise bis vor einigen Jahren bezüglich der Regelung des 
Vereinswesens, Gebrauch gemacht hat, ist auf verfassungs- 
mäßigem Wege diese Beichszuständigkeit später erweitert 
und beispielsweise zu 13 das gesamte Zivilrecht ihr 
überwiesen worden. Die Ausnahmen, welche wie zu 1 
und 10 einzelnen Bundesstaaten gegenüber dem gemeinen 
Rechte des Beiches bewilligt worden sind, pflegt man 
als deren Reservatrechte zu bezeichnen. So ist in Bayern, 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen die Biersteuer 
der Landesgesetzgebung vorbehalten, Bayern und Württem- 
berg verwalten im wesentlichen das Post= und Telegraphen= 
wesen selbständig, dieselben Staaten haben Ausnahmerechte 
bezüglich des Militärwesens, auf Bayern ist die Gesetz- 
gebung über Heimats= und Aiederlassungswesen nicht an- 
wendbar, Hamburg und Bremen ist ein beschränktes 
Freihafenrecht gewährleistet usw. Verschiedene Beichs- 
angelegenheiten sind bereits bei der Darstellung der Organi- 
sation der Reichsbehörden berührt worden, im nachstehenden 
sollen einige derselben ausführlicher behan delt werden.
	        
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