Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

54 I. Das Deutsche Reich. 
angehörigkeit in mehreren deutschen Staaten zugleich 
besitzen kann. Die Einbürgerungsurkunde darf 
nur unbescholtenen Ausländern, die an dem Orte, wo 
sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkommen finden und an diesem Orte — worüber 
allenthalben die betreffende Gemeinde mit ihrer Erklärung 
zu hören ist — nach den daselbst bestehenden Verhält- 
nissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren imstande 
sind, erteilt werden. Die Einbürgerung in einem Bundes- 
staat darf erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler 
festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundes- 
staaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein 
Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat. 
Dies gilt nicht für ehemalige Angehörige des Bundes- 
staats, deren Kinder und Enkel, es sei denn, daß der 
Antragsteller einem ausländischen Staate angehört. Die 
Witwe oder geschiedene Frau eines Ausländers, die zur 
zhrer Eheschließung eine Deutsche war, sowie ein 
ger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichs- 
„rigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf 
(g eingebürgert werden, wenn er den sonstigen Er- 
ernissen entspricht bzw. der Antrag innerhalb zweier 
Dre nach der Volljährigkeit gestellt worden ist. Das- 
ebe gilt von einem Ausländer, der mindestens ein Jahr 
vie ein Deutscher im Heere oder in der Marine aktiv 
gedient hat, vorausgesetzt, daß die Einbürgerung nicht 
das Wohl des BReichs oder eines Bundesstaats gefährden 
würde. Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im In- 
land niedergelassen hat, dessen Kinder usw. Kkönnen von 
dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf 
seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den sonstigen 
Erfordernissen entspricht und der Reichskanzler Neine 
Bedenken erhebt. — 
Eine von der Regierung eines Bundesstaats voll- 
zogene oder bestätigte Anstellung im Staats-, Kirchen-, 
Schul= und Gemeindedienste vertritt die Aufnahme und 
Einbürgerung dergestalt, daß der Betreffende mit der 
Anstellung die Staatsangehörigkeit erlangt, sofern nicht 
ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ge- 
macht worden ist. 
Ebenso gilt die im Reichsdienste erfolgte Anstellung 
eines Ausländers in der Regel als Einbürgerung. Ver-
	        
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