54 I. Das Deutsche Reich.
angehörigkeit in mehreren deutschen Staaten zugleich
besitzen kann. Die Einbürgerungsurkunde darf
nur unbescholtenen Ausländern, die an dem Orte, wo
sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder
ein Unterkommen finden und an diesem Orte — worüber
allenthalben die betreffende Gemeinde mit ihrer Erklärung
zu hören ist — nach den daselbst bestehenden Verhält-
nissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren imstande
sind, erteilt werden. Die Einbürgerung in einem Bundes-
staat darf erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler
festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundes-
staaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein
Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat.
Dies gilt nicht für ehemalige Angehörige des Bundes-
staats, deren Kinder und Enkel, es sei denn, daß der
Antragsteller einem ausländischen Staate angehört. Die
Witwe oder geschiedene Frau eines Ausländers, die zur
zhrer Eheschließung eine Deutsche war, sowie ein
ger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichs-
„rigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf
(g eingebürgert werden, wenn er den sonstigen Er-
ernissen entspricht bzw. der Antrag innerhalb zweier
Dre nach der Volljährigkeit gestellt worden ist. Das-
ebe gilt von einem Ausländer, der mindestens ein Jahr
vie ein Deutscher im Heere oder in der Marine aktiv
gedient hat, vorausgesetzt, daß die Einbürgerung nicht
das Wohl des BReichs oder eines Bundesstaats gefährden
würde. Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im In-
land niedergelassen hat, dessen Kinder usw. Kkönnen von
dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf
seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den sonstigen
Erfordernissen entspricht und der Reichskanzler Neine
Bedenken erhebt. —
Eine von der Regierung eines Bundesstaats voll-
zogene oder bestätigte Anstellung im Staats-, Kirchen-,
Schul= und Gemeindedienste vertritt die Aufnahme und
Einbürgerung dergestalt, daß der Betreffende mit der
Anstellung die Staatsangehörigkeit erlangt, sofern nicht
ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ge-
macht worden ist.
Ebenso gilt die im Reichsdienste erfolgte Anstellung
eines Ausländers in der Regel als Einbürgerung. Ver-