Die Grundsätze über Freizügigkeit. 55
loren geht die Staatsangehörigkeit zunächst durch Ent—
lassung auf Antrag. Die Entlassung aus der Staats—
angehörigkeit in einem Bundesstaat bewirkt gleichzeitig
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in jedem
anderen Bundesstaate, soweit sich diese der Entlassene
nicht ausdrücklich vorbehält. Die Entlassung muß jedem
Staatsangehörigen auf seinen Antrag erteilt werden,
wenn er sich seine Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaat ausdrücklich vorbehält. Tut er dies nicht,
so wird die Entlassung nicht erteilt Wehrpflichtigen,
über deren Dienstverhältnis noch nicht endgültig ent-
schieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatz-
kommission darüber beibringen, daß die Entlassung
nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der
aktiven Dienstpflicht zu umgehen, Mannschaften des
aktiven Heeres, des Beurlaubtenstandes, Beamten und
Offizieren, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.
Aus anderen Gründen darf in Friedenszeiten die Ent-
lassung nicht versagt werden; für Kriegszeiten oder
Kriegsgefahr Rkann der Kaiser besondere Anordnungen
treffen.
Die Entlassung gilt — abgesehen von den Fällen des
Vorbehalts der Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaat — als nicht erfolgt, wenn der Entlassene
beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der
Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder seinen dauern-
den Aufenthalt im Inland hat.
Ein Deutscher, der im Inland weder wohnt noch
dauernd sich aufhält, verliert seine Staatsangehörigkeit
mit dem Erwerbe einer ausländischen Staatsangehäörig-
keit, er hätte denn vorher die schriftliche Genehmigung
der zuständigen Behörde seines Heimatsstaats zur Bei-
behaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten. Vor Er-
teilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu
hören; sie ist auf Anordnung des BReichskanzlers unter
Zustimmung des Bundesrats Personen, die die Staats-
angehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staat
erwerben wollen, zu versagen. Ein militärpflichtiger
Deutscher, der im Auslande dauernd sich aufhält, ver-
liert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des
31. Lebensjahres, sofern bis dahin seine Militärdienst-
verpflichtung nicht endgültig geregelt ist, ein fahnen-