Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Grundsätze über Freizügigkeit. 55 
loren geht die Staatsangehörigkeit zunächst durch Ent— 
lassung auf Antrag. Die Entlassung aus der Staats— 
angehörigkeit in einem Bundesstaat bewirkt gleichzeitig 
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in jedem 
anderen Bundesstaate, soweit sich diese der Entlassene 
nicht ausdrücklich vorbehält. Die Entlassung muß jedem 
Staatsangehörigen auf seinen Antrag erteilt werden, 
wenn er sich seine Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaat ausdrücklich vorbehält. Tut er dies nicht, 
so wird die Entlassung nicht erteilt Wehrpflichtigen, 
über deren Dienstverhältnis noch nicht endgültig ent- 
schieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatz- 
kommission darüber beibringen, daß die Entlassung 
nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der 
aktiven Dienstpflicht zu umgehen, Mannschaften des 
aktiven Heeres, des Beurlaubtenstandes, Beamten und 
Offizieren, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind. 
Aus anderen Gründen darf in Friedenszeiten die Ent- 
lassung nicht versagt werden; für Kriegszeiten oder 
Kriegsgefahr Rkann der Kaiser besondere Anordnungen 
treffen. 
Die Entlassung gilt — abgesehen von den Fällen des 
Vorbehalts der Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaat — als nicht erfolgt, wenn der Entlassene 
beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der 
Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder seinen dauern- 
den Aufenthalt im Inland hat. 
Ein Deutscher, der im Inland weder wohnt noch 
dauernd sich aufhält, verliert seine Staatsangehörigkeit 
mit dem Erwerbe einer ausländischen Staatsangehäörig- 
keit, er hätte denn vorher die schriftliche Genehmigung 
der zuständigen Behörde seines Heimatsstaats zur Bei- 
behaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten. Vor Er- 
teilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu 
hören; sie ist auf Anordnung des BReichskanzlers unter 
Zustimmung des Bundesrats Personen, die die Staats- 
angehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staat 
erwerben wollen, zu versagen. Ein militärpflichtiger 
Deutscher, der im Auslande dauernd sich aufhält, ver- 
liert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 
31. Lebensjahres, sofern bis dahin seine Militärdienst- 
verpflichtung nicht endgültig geregelt ist, ein fahnen-
	        
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