Die Grundsätze über Freizügigkeit. 57
Ein Recht auf Aaturalisation steht übrigens den Aus—
ländern in keinem Falle zu.
In Sachsen werden die Aufnahme-, Einbürgerungs- Verfahren in
und Entlassungsurkunden von den Kreishauptmann- hörigkreit
schaften ausgestellt, Anträge auf Aufnahme, Naturali= sachen.
sation oder Entlassung sind bei der Obrigkeit (Stadtrat,
Amtshauptmannschaft) des Aiederlassungs= bzw. Wohn-
ortes anzubringen, Unter der Zentralbehörde ist in
Sachsen das Ministerium des Innern zu verstehen.
Ubrigens ist jedem Sachsen zum Zweche seines aus-
wärtigen Fortkommens auf Ansuchen eine Bescheinigung
über seine Staatsangehörigkeit (Auslandsheimatsschein)
von der zuständigen Kreishauptmannschaft auszustellen.
Für das Inland werden Staatsangehörigkeitsausweise
ausgestellt.
Das Recht der freien Wohnsitznahme findet seine Frei.)
weitere Ausführung in den Bestimmungen über die 6
Freizügigkeit. Hiermit sind die in den meisten
Staaten bis dahin der Miederlassung von Angehörigen
anderer deutscher Staaten gegenüber bestehenden Schranken
gefallen. Jeder Deutsche hat die Befugnis, sich an jedem
Orte Deutschlands aufzuhalten oder niederzulassen, wo
er eine eigene Wohnung oder Unterkommen findet. Die
Gemeinde des Aufenthaltes kann nur den Nachweis der
Reichsangehörigkeit verlangen und anziehende Personen
nur dann zurückweisen, wenn sie dartut, daß diese außer-
stande sind, sich und ihre Angehörigen zu ernähren. Die
Besorgnis vor künftiger Berarmung berechtigt nicht zur
Zurüchweisung. Außerdem Rann Personen, die unter
Polizeiaufsicht stehen oder innerhalb des letzten Jahres
wegen wiederholten Bettelns bzw. Landstreichens bestraft
worden sind, in Sachsen auch anderen bestraften Per-
sonen unter gewissen Voraussetzungen (bis zur Dauer
von zwei Jahren) der Aufenthalt an bestimmten Orten
seitens der zuständigen Polizeibehörden untersagt werden.
Offenbart sich nach erfolgter Niederlassung die Notwendig-
keit einer dauernden (nicht bloß vorübergehenden) Unter-
stützung, so kann die Gemeinde dem Betreffenden mit
seiner Familie die Fortsetzung des Aufenthalts verweigern,
vorausgesetzt, daß dieser nicht bereits den sogenannten
Unterstützungswohnsitz erworben hat (Ausweisung). Aus-
ländern steht ein Recht zum Aufenthalte innerhalb des