Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Grundsätze über Freizügigkeit. 57 
Ein Recht auf Aaturalisation steht übrigens den Aus— 
ländern in keinem Falle zu. 
In Sachsen werden die Aufnahme-, Einbürgerungs- Verfahren in 
und Entlassungsurkunden von den Kreishauptmann- hörigkreit 
schaften ausgestellt, Anträge auf Aufnahme, Naturali= sachen. 
sation oder Entlassung sind bei der Obrigkeit (Stadtrat, 
Amtshauptmannschaft) des Aiederlassungs= bzw. Wohn- 
ortes anzubringen, Unter der Zentralbehörde ist in 
Sachsen das Ministerium des Innern zu verstehen. 
Ubrigens ist jedem Sachsen zum Zweche seines aus- 
wärtigen Fortkommens auf Ansuchen eine Bescheinigung 
über seine Staatsangehörigkeit (Auslandsheimatsschein) 
von der zuständigen Kreishauptmannschaft auszustellen. 
Für das Inland werden Staatsangehörigkeitsausweise 
ausgestellt. 
Das Recht der freien Wohnsitznahme findet seine Frei.) 
weitere Ausführung in den Bestimmungen über die 6 
Freizügigkeit. Hiermit sind die in den meisten 
Staaten bis dahin der Miederlassung von Angehörigen 
anderer deutscher Staaten gegenüber bestehenden Schranken 
gefallen. Jeder Deutsche hat die Befugnis, sich an jedem 
Orte Deutschlands aufzuhalten oder niederzulassen, wo 
er eine eigene Wohnung oder Unterkommen findet. Die 
Gemeinde des Aufenthaltes kann nur den Nachweis der 
Reichsangehörigkeit verlangen und anziehende Personen 
nur dann zurückweisen, wenn sie dartut, daß diese außer- 
stande sind, sich und ihre Angehörigen zu ernähren. Die 
Besorgnis vor künftiger Berarmung berechtigt nicht zur 
Zurüchweisung. Außerdem Rann Personen, die unter 
Polizeiaufsicht stehen oder innerhalb des letzten Jahres 
wegen wiederholten Bettelns bzw. Landstreichens bestraft 
worden sind, in Sachsen auch anderen bestraften Per- 
sonen unter gewissen Voraussetzungen (bis zur Dauer 
von zwei Jahren) der Aufenthalt an bestimmten Orten 
seitens der zuständigen Polizeibehörden untersagt werden. 
Offenbart sich nach erfolgter Niederlassung die Notwendig- 
keit einer dauernden (nicht bloß vorübergehenden) Unter- 
stützung, so kann die Gemeinde dem Betreffenden mit 
seiner Familie die Fortsetzung des Aufenthalts verweigern, 
vorausgesetzt, daß dieser nicht bereits den sogenannten 
Unterstützungswohnsitz erworben hat (Ausweisung). Aus- 
ländern steht ein Recht zum Aufenthalte innerhalb des
	        
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