Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

58 I. Das Deutsche Reich. 
Deutschen Reiches nicht zu, sie können daher beispiels- 
weise als „lästige Ausländer“ ausgewiesen werden, soweit 
nicht Aiederlassungsverträge entgegenstehen. 
Die Erhebung eines Anzugsgeldes bei dem Anzuge 
ist den Gemeinden untersagt; zu den Gemeindelasten 
kann der Anziehende gleich den übrigen Gemeinde- 
gliedern erst dann herangezogen werden, wenn sein 
Aufenthalt über drei Monate gedauert hat. 
Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechtes ist nur 
für die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Fesu# 
und der ihm verwandten Orden oder ordensähnlichen 
Kongregationen durch das Jesuitengesetz vom 4. Juli 
1872 insofern vorgesehen worden, als diesen, falls sie 
Deutsche sind, der Aufenthalt in bestimmten Bezirken 
oder Orten versagt oder angewiesen werden kann. Sind 
sie Ausländer, so Rönnen sie, wie Ausländer überhaupt, 
aus dem Beichsgebiete ausgewiesen werden. Diesem 
Orden ist die Errichtung von Miederlassungen untersagt; 
die bei Erlaß des Gesetzes in Deutschland bestehenden 
Viederlassungen sind aufgelöst worden. ANach einer Be- 
Kkanntmachung vom 18. Juli 1894 sollen diese Bestim- 
mungen auf die Kongregationen der Redemptoristen und 
der Priester vom heiligen Geist Kkeine Anwendung finden.1 
Die Wiederaufhebung dieses sogenannten Jesuitengesetzes 
ist vom BReichstage wiederholt, bisher vergeblich, bean- 
tragt worden. Nach langen Kämpfen ist aber durch 
Gesetz vom 8. Mlärz 1904 der von der Ausweisungs- 
beziehentlich der Befugnis zur Anweisung des Aufenthalts 
der Ordensangehörigen in bestimmten Bezirken handelnde 
§ 2 dieses Gesetzes aufgehoben worden. 
Pabßwesen. Ferner bedürfen Reichsangehörige zum Aufenthalte und 
zum Reisen innerhalb des Reichsgebietes keines Reise- 
papieres (Passes), wennschon sie verpflichtet sind, auf 
amtliche Aufforderung über ihre Person sich genügend 
auszuweisen. Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie 
andere Legitimationsurhunden, welche von der zuständigen 
Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben in 
  
1 Infolge einer Anordnung der Kgl. Bayerischen Regierung, 
deren Rechtsgültigkeit bestritten wurde, ist der Begriff der ver- 
botenen Ordenstätigkeit durch Bekanntmachung des Reichs- 
Ranzlers vom 28. November 1912 festgelegt worden.
	        
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