Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

60 J. Das Deutsche Reich. 
Ehemannes, eheliche Kinder den Unterstützungswohnsitz 
des Vaters, uneheliche Kinder den der Mutter, insgesamt 
so lange, bis sie ihn durch ein= ((rüher zwei-) jährige un- 
unterbrochene Abwesenheit nach zurückhgelegtem 16. (rüher 
24. bzw. 18.) Lebensjahre verloren oder einen ander- 
weiten Unterstützungswohnsitz erworben haben. Ver- 
loren wird der Unterstützungswohnsitz durch Erwerbung 
eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, sowie durch 
einjährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurüch- 
gelegtem 16. Lebensjahre von dem Orte, in dem jemand 
vorher den Unterstützungswohnsitz gehabt hatte. Die 
Ehefrau gilt als selbständig in bezug auf Erwerb und 
Verlust des Unterstützungswohnsitzes, wenn sie während 
der Haft des Ehemannes oder infolge auedrücklicher 
Genehmigung desselben oder kraft der Landesgesetze von 
ihm getrennt lebt. Verliert die Mutter die Reichsange- 
hörigkeit und damit den Unterstützungswohnsitz durch 
BVerheiratung an einen Ausländer, so werden die Kinder, 
die bisher ihren Unterstützung swohnsitz teilten, land- 
arm s(s. unten). Wird jemand, der in dem Orte (Orts- 
armenverband) A seinen Unterstützungswohnsitz erworben 
und noch nicht wieder verloren hat, während seines 
Aufenthaltes in B unterstützungsbedürftig, so ist der 
Ortsarmenverband B zwar verpflichtet, einstweilen die 
erforderliche Unterstützung zu gewähren, allein er ist 
gleichzeitig berechtigt, die Erstattung der gehabten Aus- 
gaben von dem Ortsarmenverbande A zu erfordern, 
auch unter Umständen, d. h. bei nicht bloß vorüber- 
gehender Bedürftigkeit, die Uberführung des Unterstützten 
in die unmittelbare Fürsorge des Ortsarmenverbandes A 
zu verlangen. Andererseits kann auch der Ortsarmen- 
verband A dasselbe Verlangen stellen, es Bhann ferner 
aber auch eine Einigung über das Verbleiben des Aus- 
zuweisenden in B gegen Gewährung eines bestimmten 
Unterstützungsbetrages seitens des Armenverbandes A 
erzielt, oder durch die zuständige Behörde das Verbleiben 
in B wegen etwaiger mit der Ausweisung verbundener 
Gefahr für Leben oder Gesundheit beziehentlich erheb- 
licher Härten oder Nachteile angeordnet werden. Er- 
krankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine 
Woche hindurch gegen Gehalt oder Lohn in ein und 
demselben Dienste oder Arbeitsverhältnisse gestanden hat,
	        
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