60 J. Das Deutsche Reich.
Ehemannes, eheliche Kinder den Unterstützungswohnsitz
des Vaters, uneheliche Kinder den der Mutter, insgesamt
so lange, bis sie ihn durch ein= ((rüher zwei-) jährige un-
unterbrochene Abwesenheit nach zurückhgelegtem 16. (rüher
24. bzw. 18.) Lebensjahre verloren oder einen ander-
weiten Unterstützungswohnsitz erworben haben. Ver-
loren wird der Unterstützungswohnsitz durch Erwerbung
eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, sowie durch
einjährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurüch-
gelegtem 16. Lebensjahre von dem Orte, in dem jemand
vorher den Unterstützungswohnsitz gehabt hatte. Die
Ehefrau gilt als selbständig in bezug auf Erwerb und
Verlust des Unterstützungswohnsitzes, wenn sie während
der Haft des Ehemannes oder infolge auedrücklicher
Genehmigung desselben oder kraft der Landesgesetze von
ihm getrennt lebt. Verliert die Mutter die Reichsange-
hörigkeit und damit den Unterstützungswohnsitz durch
BVerheiratung an einen Ausländer, so werden die Kinder,
die bisher ihren Unterstützung swohnsitz teilten, land-
arm s(s. unten). Wird jemand, der in dem Orte (Orts-
armenverband) A seinen Unterstützungswohnsitz erworben
und noch nicht wieder verloren hat, während seines
Aufenthaltes in B unterstützungsbedürftig, so ist der
Ortsarmenverband B zwar verpflichtet, einstweilen die
erforderliche Unterstützung zu gewähren, allein er ist
gleichzeitig berechtigt, die Erstattung der gehabten Aus-
gaben von dem Ortsarmenverbande A zu erfordern,
auch unter Umständen, d. h. bei nicht bloß vorüber-
gehender Bedürftigkeit, die Uberführung des Unterstützten
in die unmittelbare Fürsorge des Ortsarmenverbandes A
zu verlangen. Andererseits kann auch der Ortsarmen-
verband A dasselbe Verlangen stellen, es Bhann ferner
aber auch eine Einigung über das Verbleiben des Aus-
zuweisenden in B gegen Gewährung eines bestimmten
Unterstützungsbetrages seitens des Armenverbandes A
erzielt, oder durch die zuständige Behörde das Verbleiben
in B wegen etwaiger mit der Ausweisung verbundener
Gefahr für Leben oder Gesundheit beziehentlich erheb-
licher Härten oder Nachteile angeordnet werden. Er-
krankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine
Woche hindurch gegen Gehalt oder Lohn in ein und
demselben Dienste oder Arbeitsverhältnisse gestanden hat,