Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Gewerbewesen. 67 
meinsamen gewerblichen Interessen neu zu errichtenden 
Korporationen von Gewerbetreibenden (Innungen, 
Zünfte). Aufgabe der Innungen ist Pflege des Ge- 
meingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung 
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern, die 
Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen 
Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Her- 
bergswesen der Gesellen und für die Nachweisung von 
Gesellenarbeit, die nähere Regelung des Lehrlingswesens 
und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sitt- 
liche Ausbildung der Lehrlinge, Entscheidung gewisser 
Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und 
ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehäörden. 
In einer Novelle zur Gewerbeordnung vom 26. Juli 
1897 ist das Handwerk neu organisiert und das Lehr- 
lingswesen anderweit geregelt worden. Seitdem gibt es 
Innungen von Gewerbetreibenden bzw. Handwerkern, 
die auf Grund freier Entschließungen der Beteiligten 
entstanden (freie Innungen) und Innungen für gleiche 
oder verwandte Handwerke, die auf dem Wege des 
Zwanges errichtet worden sind (Zwangsinnungen). Die 
Errichtung der letzteren erfolgt durch Anordnung der 
höheren Verwaltungsbehörde auf Antrag bzw. Zustim- 
mung der Mehrheit der beteiligten Handwerker unter 
bestimmten, die Abgrenzung des Bezirks und die Zahl 
der im Bezirke vorhandenen und beteiligten Handwerker 
betreffenden Voraussetzungen. Bei Errichtung einer sol- 
chen Zwangsinnung sind die für die gleichen Handwerker 
im Innungsbezirke bestehenden freien Innungen zu 
schließen. Von dem Befugnisse zur Errichtung von 
Zwangsinnungen ist inzwischen vielfach Gebrauch ge- 
macht worden; freilich muß auch festgestellt werden, daß 
eine Anzahl von ihnen nach Rurzem Bestehen wieder ihre 
Auflösung beschlossen hat. Jeder Innung muß ein Ge- 
sellenausschuß beigegeben sein, der an der Erfüllung der 
Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung, ins- 
besondere bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei 
der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und 
Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen ist, für 
welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine beson- 
dere Mühewaltung unternehmen, oder die zu ihrer Unter- 
stützung bestimmt sind. Zur Vertretung der gemeinsamen 
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