Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

68 I. Das Deutsche Reich. 
Interessen aller oder mehrerer derselben Aufsichtsbehörde 
unterstehenden Innungen können Innungsausschüsse 
gebildet werden; Innungen, die nicht derselben Aufsichts- 
behörde unterstehen, können zu Verbänden zusammen- 
treten. 
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks in 
Handmerks= weiteren Beziren sind Handwerkskammern zu 
bilden, deren Alitglieder von den Handwerksinnungen 
einerseits und von den Gewerbevereinen und ähnlichen 
Vereinigungen andererseits gewählt werden. Von der 
gesetzlichen Befugnis derjenigen Bundesstaaten, in welchen 
andere gesetzliche Einrichtungen (Handels= und Gewerbe- 
kammern usw.) zur Vertretung der Interessen des Hand- 
werks vorhanden sind, diesen Körperschaften unter ge- 
wissen Voraussetzungen die Wahrnehmung der BRechte 
und Pflichten der Handwerkskammer zu übertragen, 
hat u. a. Sachsen Gebrauch gemacht, indem dort diese 
den Gewerbekhammern übertragen worden ist. Diese 
Handwerkskammern sollen in allen wichtigen Hand- 
werksangelegenheiten gehört werden, können Veranstal- 
tungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und 
sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge 
treffen, sowie Fachschulen errichten und unterstützen, haben 
das Lehrlingswesen zu regeln, bei den Gesellenprüfungen 
mitzuwirken, Wünsche und Anträge über Verhältnisse 
des Handwerks zu beraten und zu vertreten usw. Bei 
der Handwerksammer wird von der Aussichtsbehörde 
ein Kommissar bestellt, auch ist bei jeder Handwerks- 
kammer ein Gesellenausschuß zu bilden. Außerdem ent- 
hält diese, sowie eine spätere Novelle vom 30. Mai 1908 
beschränkende Vorschriften für das Halten und die An- 
leitung von Lehrlingen, Bestimmungen über die Ab- 
nahme von Gesellen= und Meisterprüfungen und über 
die Führung des Meistertitels in der Verbindung mit 
der Bezeichnung eines Handwerks. 
schrbeiter.“ In einer früheren Movelle zur Gewerbeordnung, dem 
gebung. sogenannten Arbeiterschutzgesetze, waren bereits die Ver- 
hältnisse der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, 
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrik- 
arbeiter) eingehend neu geregelt worden. Unter dem 
28. Dezember 1908 ist dieser Arbeiterschutz ergänzt und 
verschärft und ist dabei zwischen Betrieben mit mindestens
	        
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