Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Gewerbewesen. 69 
10 und solchen mit mindestens 20 Arbeitern unterschieden 
worden. Vor allem ist diesen die Sonntagsruhe, soweit 
dies irgend tunlich war, gewährleistet worden. Zum 
Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbe— 
treibenden die Arbeiter nicht verpflichten; im Betriebe 
von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen 
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk— 
stätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhäöfen, von 
Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art 
dürfen Arbeiter an solchen Tagen nicht beschäftigt werden. 
Die ihnen zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden 
Sonn= und Festtag 24, für zwei aufeinanderfolgende 
Sonn= usw. Tage 36, für das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest 48 Stunden zu dauern. Im Handelsgewerbe 
dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingsttage überhaupt nicht, im 
übrigen an Sonn= und Festtagen nicht länger als fünf 
Stunden beschäftigt, auch kann durch statutarische Be- 
stimmungen diese Beschäftigungsdauer auf noch kürzere 
Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Be- 
stimmte Ausnahmen sind nachgelassen für Arbeiten in 
Notfällen, für Arbeiten, durch die der regelmäßige Fort- 
gang des Betriebes bedingt und von denen die Wieder- 
aufnahme des vollen werktätigen Betriebes abhängig 
ist, sofern sie nicht an Werktagen vorgenommen werden 
können, unter gleicher Voraussetzung für Arbeiten, die 
zur Verhütung des Verderbens von Mohstoffen oder des 
Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, für 
bestimmte Gewerbe oder Betriebe, bei denen die Sonn- 
tagsarbeit nicht zu umgehen ist usw. Doch ist Fürsorge 
dafür getroffen worden, daß die Arbeiter auch in solchen 
Fällen tunlichst am Besuche des Gottesdienstes nicht ge- 
hindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine 
24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird, 
beziehentlich sie entweder an jedem dritten Sonntage 
volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage volle 
12 Tagesstunden von der Arbeit freigelassen werden. 
Minderjährige Personen dürfen als Arbeiter nur be- 
schäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche ver- 
sehen sind, das ihnen durch die Polizeibehörde ihres 
letzten dauernden Aufenthaltsortes bzw. zuerst erwählten 
deutschen Arbeitsortes kosten= und stempelfrei auf An-
	        
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