Gewerbewesen. 69
10 und solchen mit mindestens 20 Arbeitern unterschieden
worden. Vor allem ist diesen die Sonntagsruhe, soweit
dies irgend tunlich war, gewährleistet worden. Zum
Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbe—
treibenden die Arbeiter nicht verpflichten; im Betriebe
von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk—
stätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhäöfen, von
Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art
dürfen Arbeiter an solchen Tagen nicht beschäftigt werden.
Die ihnen zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden
Sonn= und Festtag 24, für zwei aufeinanderfolgende
Sonn= usw. Tage 36, für das Weihnachts-, Oster= und
Pfingstfest 48 Stunden zu dauern. Im Handelsgewerbe
dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weih-
nachts-, Oster= und Pfingsttage überhaupt nicht, im
übrigen an Sonn= und Festtagen nicht länger als fünf
Stunden beschäftigt, auch kann durch statutarische Be-
stimmungen diese Beschäftigungsdauer auf noch kürzere
Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Be-
stimmte Ausnahmen sind nachgelassen für Arbeiten in
Notfällen, für Arbeiten, durch die der regelmäßige Fort-
gang des Betriebes bedingt und von denen die Wieder-
aufnahme des vollen werktätigen Betriebes abhängig
ist, sofern sie nicht an Werktagen vorgenommen werden
können, unter gleicher Voraussetzung für Arbeiten, die
zur Verhütung des Verderbens von Mohstoffen oder des
Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, für
bestimmte Gewerbe oder Betriebe, bei denen die Sonn-
tagsarbeit nicht zu umgehen ist usw. Doch ist Fürsorge
dafür getroffen worden, daß die Arbeiter auch in solchen
Fällen tunlichst am Besuche des Gottesdienstes nicht ge-
hindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine
24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird,
beziehentlich sie entweder an jedem dritten Sonntage
volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage volle
12 Tagesstunden von der Arbeit freigelassen werden.
Minderjährige Personen dürfen als Arbeiter nur be-
schäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche ver-
sehen sind, das ihnen durch die Polizeibehörde ihres
letzten dauernden Aufenthaltsortes bzw. zuerst erwählten
deutschen Arbeitsortes kosten= und stempelfrei auf An-