Gewerbewesen. 71
Lage zu setzen, kranke und minderjährige Heimarbeiter
besser kontrollieren zu können. Die Bestimmungen über
Hygiene und Sicherheit der Werkstätten sind wesentlich
verschärft worden. Für die Heimarbeiter sind paritätisch
aus Vertretern der beteiligten Gewerbetreibenden und
Hausarbeitern bestehende Fachausschüsse zu bilden, die
sich auch mit Lohnfragen beschäftigen dürfen. Später
sollen noch Bestimmungen in Kraft treten, die den Aus-
hang von Lohnverzeichnissen in den Arbeitsräumen und
die Ausgabe von Lohnbüchern obligatorisch machen, um
der Preisdrücherei und dem Lohnunterbieten einen Riegel
vorzuschieben.
Kinder unter 13 Jahren dürfen in Betrieben mit zehn Fugendliche
und mehr Arbeitern überhaupt nicht, über 13 Jahren Arpeiter und
nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Be=
suche der Volßksschule verpflichtet sind. Die Beschäfti-
gung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten, junge Leute
zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als
zehn Stunden täglich beschäftigt werden. — Die Arbeits-
stunden der jugendlichen Arbeiter dürfen in Betrieben
mit zehn und mehr Arbeitern nicht vor 6 Uhr morgens
beginnen und nicht über 8 Uhr abends dauern, auch
müssen ihnen zwischen den Arbeitsstunden regelmäßige
Pausen und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stun-
den gewährt werden. Arbeiterinnen dürfen nicht in der
Nacht bzw. in Bergwerken usw. nicht unter Tage (unter-
irdisch) sowie bei der Förderung, beim Transport und
der Verladung auch über Tage, ferner nicht in Koke-
reien und beim Transport von Materialien bei Bauten,
im übrigen am Sonnabend sowie an Vorabenden der
Festtage nicht nach 4 Uhr nachmittags, sowie nicht über
10 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und
Festtage nicht über 8 Stunden, Wöchnerinnen vor und
nach ihrer N-iederkunft im ganzen während 8 Wochen
nicht beschäftigt werden. Zwischen den Arbeitsstunden
muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige
Alittagspause, nach Beendigung der Arbeitszeit eine un-
unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ge-
währt werden. Besondere Bestimmungen gelten für die
Beschäftigung von Arbeiterinnen in Mieiereien (Molte-=