Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Gewerbewesen. 71 
Lage zu setzen, kranke und minderjährige Heimarbeiter 
besser kontrollieren zu können. Die Bestimmungen über 
Hygiene und Sicherheit der Werkstätten sind wesentlich 
verschärft worden. Für die Heimarbeiter sind paritätisch 
aus Vertretern der beteiligten Gewerbetreibenden und 
Hausarbeitern bestehende Fachausschüsse zu bilden, die 
sich auch mit Lohnfragen beschäftigen dürfen. Später 
sollen noch Bestimmungen in Kraft treten, die den Aus- 
hang von Lohnverzeichnissen in den Arbeitsräumen und 
die Ausgabe von Lohnbüchern obligatorisch machen, um 
der Preisdrücherei und dem Lohnunterbieten einen Riegel 
vorzuschieben. 
Kinder unter 13 Jahren dürfen in Betrieben mit zehn Fugendliche 
und mehr Arbeitern überhaupt nicht, über 13 Jahren Arpeiter und 
nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Be= 
suche der Volßksschule verpflichtet sind. Die Beschäfti- 
gung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten, junge Leute 
zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 
zehn Stunden täglich beschäftigt werden. — Die Arbeits- 
stunden der jugendlichen Arbeiter dürfen in Betrieben 
mit zehn und mehr Arbeitern nicht vor 6 Uhr morgens 
beginnen und nicht über 8 Uhr abends dauern, auch 
müssen ihnen zwischen den Arbeitsstunden regelmäßige 
Pausen und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit 
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stun- 
den gewährt werden. Arbeiterinnen dürfen nicht in der 
Nacht bzw. in Bergwerken usw. nicht unter Tage (unter- 
irdisch) sowie bei der Förderung, beim Transport und 
der Verladung auch über Tage, ferner nicht in Koke- 
reien und beim Transport von Materialien bei Bauten, 
im übrigen am Sonnabend sowie an Vorabenden der 
Festtage nicht nach 4 Uhr nachmittags, sowie nicht über 
10 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und 
Festtage nicht über 8 Stunden, Wöchnerinnen vor und 
nach ihrer N-iederkunft im ganzen während 8 Wochen 
nicht beschäftigt werden. Zwischen den Arbeitsstunden 
muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Alittagspause, nach Beendigung der Arbeitszeit eine un- 
unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ge- 
währt werden. Besondere Bestimmungen gelten für die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen in Mieiereien (Molte-=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.