78 I. Das Deutsche Reich.
an andere zu Zwechen des Wettbewerbs. Der Anspruch
auf Unterlassung kann in der Regel von jedem Gewerbe-
treibenden, der Waren gleicher oder verwandter Art her-
stellt oder vertreibt, daneben aber auch von Verbänden
zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht
werden, soweit diese als solche in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten Klagen Rönnen.
„Arbeitee Für die Zukunft war beabsichtigt, zur Pflege des
Wirtschaftlichen Friedens paritätisch zusammengesetzte Ar-
beitskammern zu errichten für die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer eines Gewerbezweigs oder mehrerer ver-
wandter Gewerbezweige auf fachlicher Grundlage, soweit
nach dem Stande der gewerblichen Entwicklung ein
Bedürfnis besteht. Der Reichstag hat den ihm vor-
gelegten bezüglichen Gesetzentwurf in einigen wesent-
lichen Punkten in einer Weise abgeändert, die die Zu-
stimmung der verbündeten Regierungen nicht gefunden
hat. Das Gesetz ist daher bislang nicht zustandege-
kommen.
Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
In der Allerhöchsten Botschaft Seiner Majestät des
Kaisers Wilhelm J. vom 17. November 1881 wurden
die nächsten Ziele der in Zukunft im Reiche einzu-
schlagenden Sozialpolitik angedeutet, welche sich zur
Förderung des christlichen Staatslebens die Verbesserung
der materiellen Lage der arbeitenden Klasse zur Aufgabe
stellt. Der erste Schritt zur Erreichung der gestellten
Ziele sollte die Abwendung der wirtschaftlichen Folgen
von Krankheiten der Arbeiter sein und diese durch
Einführung des gesetzlichen Versicherungszwanges
für fast alle in dauerndem Arbeitsverhältnisse stehenden
Arbeiter in der Industrie, dem Handelsgewerbe, im Ge—
schäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher,
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, dem
Handwerk und dafern die Landesgesetzgebung dies an—
ordnet — was beispielsweise im Königreiche Sachsen
geschehen ist —, auch in der Land- und Forstwirtschaft,
sowie für die den Arbeitern ungefähr gleichstehenden
kleinen gewerblichen Beamten (mit 62/3 MÆA Tages- oder
2000 Æ Jahresverdienst) erreicht werden. (ranken—