Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

78 I. Das Deutsche Reich. 
an andere zu Zwechen des Wettbewerbs. Der Anspruch 
auf Unterlassung kann in der Regel von jedem Gewerbe- 
treibenden, der Waren gleicher oder verwandter Art her- 
stellt oder vertreibt, daneben aber auch von Verbänden 
zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht 
werden, soweit diese als solche in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten Klagen Rönnen. 
„Arbeitee Für die Zukunft war beabsichtigt, zur Pflege des 
Wirtschaftlichen Friedens paritätisch zusammengesetzte Ar- 
beitskammern zu errichten für die Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer eines Gewerbezweigs oder mehrerer ver- 
wandter Gewerbezweige auf fachlicher Grundlage, soweit 
nach dem Stande der gewerblichen Entwicklung ein 
Bedürfnis besteht. Der Reichstag hat den ihm vor- 
gelegten bezüglichen Gesetzentwurf in einigen wesent- 
lichen Punkten in einer Weise abgeändert, die die Zu- 
stimmung der verbündeten Regierungen nicht gefunden 
hat. Das Gesetz ist daher bislang nicht zustandege- 
kommen. 
Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 
In der Allerhöchsten Botschaft Seiner Majestät des 
Kaisers Wilhelm J. vom 17. November 1881 wurden 
die nächsten Ziele der in Zukunft im Reiche einzu- 
schlagenden Sozialpolitik angedeutet, welche sich zur 
Förderung des christlichen Staatslebens die Verbesserung 
der materiellen Lage der arbeitenden Klasse zur Aufgabe 
stellt. Der erste Schritt zur Erreichung der gestellten 
Ziele sollte die Abwendung der wirtschaftlichen Folgen 
von Krankheiten der Arbeiter sein und diese durch 
Einführung des gesetzlichen Versicherungszwanges 
für fast alle in dauerndem Arbeitsverhältnisse stehenden 
Arbeiter in der Industrie, dem Handelsgewerbe, im Ge— 
schäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, 
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, dem 
Handwerk und dafern die Landesgesetzgebung dies an— 
ordnet — was beispielsweise im Königreiche Sachsen 
geschehen ist —, auch in der Land- und Forstwirtschaft, 
sowie für die den Arbeitern ungefähr gleichstehenden 
kleinen gewerblichen Beamten (mit 62/3 MÆA Tages- oder 
2000 Æ Jahresverdienst) erreicht werden. (ranken—
	        
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