Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 79
kassengesetz vom 15. Juni 1883, Novellen vom 10. April
1892 und vom 25. Mai 1903.)
Später folgten die Gesetzgebung über die Unfall-
versicherung (Gesetze vom 6. Juli 1884 bzw. 28. Mai
1885 und 5. Mai 1886 usw., deren Revision im Jahre 1900)
und noch später die am 1. Januar 1891 durchgeführte
Invaliditäts= und Altersversicherung. Durch die
nicht weniger als 1805 Paragraphen umfassende BReichs-
versicherungsordnung sind diese Gesetze anderweit um-
gestaltet und in einem Gesetze zusammengefaßt worden,
das vom 1. Januar 1914 ab in allen Teilen in Kraft
getreten ist.
I. Krankenversicherung.
Versichert sind für den Fall der Krankheit alle Ar-
beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten;! Be-
triebabeamte, Werkmeister, Handlungsgehilfen und lehr—
linge, auch in Apotheken, Bühnen= und Orchestermit-
glieder, Lehrer und Erzieher, die Schiffsbesatzung, voraus-
gesetzt, daß sie, mit Ausnahme der Lehrlinge, gegen
Entgelt beschäftigt werden bzw. daß nicht ihr regel-
mäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 MÆA übersteigt. Vor-
übergehende Dienstleistungen bleiben in der Regel ver-
sicherungsfrei. Bersicherungsfrei sind auch die in Reichs-,
Staats= und Gemeindebetrieben Beschäftigten, wenn
ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens
entweder auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer der
Regelleistungen der Krankenkassen oder für die gleiche
Zeit auf Gehalt, Ruhegeld usw. gewährleistet ist. Unter
diesen Voraussetzungen werden auch die in Betrieben
öffentlicher Verbände oder Körperschaften Beschäftigten
auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht
befreit. Versicherungsfrei sind Beamte des Reichs-, der
Bundesstaaten, der Gemeinden, der Versicherungsträger,
1 Die an sich gewiß gerechtfertigte Einbeziehung der Dienst-
boten in die Krankenversicherungspflicht hat wegen der nicht
allenthalben zweckmäßigen Art der Ausführung und wegen
der erheblichen finanziellen Lasten, die dadurch den Dienst-
herrschaften aufgebürdet worden sind — der Abzug der Bei-
tragsteile der Dienstboten gestaltet sich in der Praxis zumeist
schwierig! —, nach dem Inkrafttreten dieses Teils der Reichs-
versicherung zu lebhaften Beschwerden und abfälligen Meinungs-
äußerungen Anlaß gegeben.