Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 81
Krankengeld bis auf 3/“¾ des Grundlohns erhöhen und
es auch für Sonn= und Feiertage zubilligen, es vom
ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit zubilligen, anderer-
seits es ganz oder teilweise versagen bei Schädigung
der Kasse durch eine mit Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte bedrohte strafbare Handlung und bei Zuziehen
der Krankheit aus Vorsatz oder durch schuldhafte Be-
teiligung bei Schlägereien oder Raufereien. Das Haus-
geld Rkann durch die Satzung bis zum Betrage des gesetz-
lichen Krankengeldes erhöht und Versicherten, die Rein
Hausgeld beziehen, neben der Krankenhauspflege ein
Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags zu-
gebilligt werden.
2. Wochenhilfe an Wöchnerinnen, die mindestens
sechs Monate vor der Niederkunft versichert waren, und
zwar ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für
acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit
nach der N#iederkunft fallen müssen, oder mit Zustimmung
der Wöchnerin an Stelle des Wochengeldes Kur und
Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim beziehentlich
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen unter Abzug
bis zur Hälfte des Wochengeldes. Außerdem Rhann die
Satzung Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe zu-
billigen und infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig
Gewordenen ein Schwangergeld in Höhe des Kranken-
geldes bis auf sechs Wochen zubilligen, auf die Dauer
dieser Leistung die Zeit der Gewährung des Wochen-
geldes vor der A#edderkunft anrechnen und Hebammen-
dienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschafts-
beschwerden zubilligen, außerdem aber Wöchnerinnen,
die ihr Kind stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des
halben Krankengeldes bis zum Ablaufe der zwölften
Woche nach der Miederkunft zubilligen.
3. Sterbegeld in der Höhe des Zwanzigfachen des
Grundlohns, das von der Satzung auf das Vierzigfache
erhöht, auch in seinem Mindestbetrage auf 50 % fest-
gesetzt werden darf.
4. Familienhilfe khann durch die Satzung zugebilligt
werden, und zwar Krankenpflege an versicherungsfreie
Familienmitglieder, Wochenhilfe an versicherungsfreie
Ehefrauen der Mitglieder und Sterbegeld beim Tode
des Ehegatten oder eines Kindes, das um den Betrag
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 6